Sozialklausel: Wann Ihr Mieter trotz Kündigung bleiben darf

Auch wenn Sie Ihrem Mieter völlig zu Recht gekündigt haben, muss er in manchen Fällen nicht ausziehen. Dann nämlich, wenn er sich auf die so genannte Sozialklausel berufen kann. In der Praxis verhilft die Sozialklausel doch nur wenigen Mietern zum Erfolg.
Die Sozialklausel
Die Sozialklausel in § 574 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gibt Ihrem Mieter das Recht, eine ordentliche Kündigung wegen unzumutbarer "Härte" zu widersprechen. Die Härte muss dabei ausschließlich für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts bestehen und kann sich etwa ergeben aus:
  • schwerer Erkrankung, Invalidität;
  • hohem Alter;
  • fortgeschrittener Schwangerschaft;
  • der Unmöglichkeit, gleichwertigen Wohnraum anzumieten;
  • dem Umstand, dass der Mieter hohe Investitionen getätigt hat.
Natürlich ist fast jeder Wohnungswechsel mit Nachteilen für den Mieter verbunden. Denn der Umzug kostet ihn Geld und Zeit, er verlässt die ihm vertraut gewordene Umgebung und ggf. muss er in der bisherigen Wohnung Schönheitsreparaturen leisten.
Deshalb gilt: Nur wenn das Interesse Ihres Mieters an der Vertragsfortsetzung stärker wiegt, als Ihr Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses, kann der Widerspruch Ihres Mieters Erfolg haben.
Wichtig dabei: Die Möglichkeit eines Widerspruchs hat Ihr Mieter nur bei einer ordentlichen Kündigung; haben Sie ihm fristlos gekündigt, kann er sich nie auf die Sozialklausel berufen.
Praxis-Tipp "Sozialklausel"
Zwar sind Sie nicht verpflichtet, Ihren Mieter auf die Sozialklausel hinzuweisen, dennoch sollten Sie es bei jeder ordentlichen Kündigung tun. Grund: Ohne diesen Hinweis auf die Sozialklausel könnte Ihr Mieter seinen Widerspruch noch in der mündlichen Verhandlung eines Räumungsprozesses erklären.
Wäre der Widerspruch berechtigt, würden Sie den Prozess verlieren und müssten für seine Kosten aufkommen. Es ist deshalb für Sie besonders wichtig, früh zu erfahren, ob Ihr Mieter sich auf eine "Härte" berufen kann.