Die Errichtung eines Wintergartens ist zustimmungsbedürftig

Oft ein Streitthema in Wohnungseigentümergemeinschaften: Handelt es sich bei einer Baumaßnahme um eine bauliche Veränderung oder nicht? Nun hatte sich auch das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) mit dieser Frage und folgendem Fall zu beschäftigen:

Eine Wohnanlage besteht aus zwei aneinander grenzenden Doppelhaushälften, denen eine Grünfläche als Sondernutzungsfläche zugeordnet ist. Diese Grünfläche ist durch eine Mauer getrennt. Im Jahr 2001 errichtete ein Wohnungseigentümer an der Teilungsmauer einen Wintergarten, ohne hierfür zuvor die Zustimmung des übrigen Eigentümers eingeholt zu haben.

Zwar war ein Wintergarten weder in der Teilungserklärung noch in den Lageplänen vorgesehen. Der Bauherr berief sich insofern auf die "Zusatzbeschreibung", die er beim Kauf der Doppelhaushälfte 1989 vom damaligen Verkäufer erhalten hatte und in der von einer Mauer im Bereich "des späteren Wintergarten" die Rede ist. Nachdem der Nachbar zunächst erfolglos den Rückbau des Wintergartens verlangt hatte, erhob er eine entsprechende Klage.

Über diese Klage entschied nun in letzter Instanz das BayObLG und zwar gegen den Bauherrn. In ihrem Urteil befanden die Richter, dass der Wintergarten als bauliche Veränderung anzusehen sei. Denn ein Wintergarten ermöglicht eine weitaus intensivere Nutzungsmöglichkeit als eine Terrasse und führt auch zu stärkeren Beeinträchtigungen durch Geräusche und Licht.

Folge: Der Bau hätte der Zustimmung des übrigen Wohnungseigentümers bedurft. Weil die Zustimmung aber nicht eingeholt wurde, sei die Errichtung des Wintergartens rechtswidrig. Die "Zusatzbeschreibung" hat insofern keinen rechtlichen Wert, meinten die bayerischen Richter. Das Gericht urteilte deshalb, dass der Wintergarten vollständig wieder entfernt werden muss. (OLG München, Az 34 Wx 43/05).