BGH: Besichtigung der Mietwohnung nur noch mit konkretem Grund

In vielen Mietverträgen findet sich eine Klausel, die dem Vermieter das Recht gibt, die vermietete Wohnung in Abständen von ein bis 2 Jahren zu besichtigen, um sich vom ordnungsgemäßen Zustand der Räumlichkeiten zu überzeugen.

Viele Gerichte haben bisher ein solches Besichtigungsrecht bestätigt. In einer kaum beachteten Entscheidung hat der BGH diese Klauseln aber für unzulässig erklärt (Urteil v. 04.06.14, Az. VIII ZR 289/13). Die Richter weisen darauf hin, dass dem Mieter während der Mietzeit das alleinige Gebrauchsrecht an der Wohnung zusteht, verbunden mit dem Recht, in diesen Räumen "in Ruhe gelassen zu werden".

Mit diesem Recht des Mieters ist es nach Ansicht der Richter nicht vereinbar, dass der Vermieter ohne besonderen Anlass in regelmäßigen Abständen die vermieteten Räume besichtigen könnte. Eine entsprechende Klausel im Mietvertrag ist ab jetzt unwirksam. Mit Zustimmung des Mieters können Sie allerdings weiterhin auch ohne besonderen Anlass den ordnungsgemäßen Wohnungszustand überprüfen. Es spricht auch nichts dagegen, eine solche Regelung individuell im Mietvertrag auszuhandeln.

Und selbstverständlich gilt weiterhin: Aus konkreten sachlichen Gründen können Sie jederzeit vom Mieter Zutritt zu den gemieteten Räumen verlangen, etwa zur:

  • Ablesung von Verbrauchsmessgeräten
  • Überprüfung angezeigter oder bekannter Mängel, auch zusammen mit Handwerkern oder Sachverständigen
  • Vornahme von Reparaturen
  • Überprüfung durchgeführter Handwerkerleistungen
  • Besichtigung mit Maklern, Miet- oder Kaufinteressenten

Erfreulich: Einem ganz aktuellen Urteil des BGH zufolge dürfen Sie Ihrem Mieter kündigen, wenn er trotz Abmahnung wichtige Erhaltungsmaßnahmen in seiner Wohnung verweigert (Urteil v. 15.04.15, Az. VIII ZR 281/13).