Beruflicher Eigenbedarf rechtfertigt eine Kündigung

Eigenbedarf ist einer der häufigsten Gründe für die Kündigung der Mietwohnung in Deutschland. Laut Rechtsprechung ist die Eigenbedarfskündigung eines Mieters nur dann möglich, wenn Sie als Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Wohnung haben und nachvollziehbare Gründe angeben können. Nach einem Urteil sind nun auch berufliche Gründe für eine Kündigung ausreichend.

Kündigung aus beruflichen Gründen
Das Landgericht Braunschweig entschied im September 2009, dass ein Vermieter zur Kündigung eines Mietverhältnisses berechtigt ist, wenn seine Ehefrau die Mietwohnung für berufliche Zwecke nutzen will.

Berufliche Gründe für eine Kündigung wegen Eigenbedarf
Ein Vermieter hatte seinem Mieter mit der Begründung gekündigt, dass seine Frau die Wohnung fortan gewerblich nutzen wollte. Da der Mieter die Wohnung nicht räumte, reichte der Vermieter Räumungsklage wegen Eigenbedarf ein und erklärte, dass vergleichbare Räume zur gewerblichen Nutzung in der Umgebung nicht zur Verfügung standen.

Eigenbedarfskündigung mit berechtigtem Interesse
Die Richter des Landgerichts entschieden, dass die Kündigung wirksam ist, weil der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Kündigung des Mietverhältnisses vorweisen konnte. Es lagen zwar nicht die Voraussetzungen einer Eigenbedarfskündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB vor, weil die Wohnung nicht zu Wohnzwecken genutzt werden sollte.

Auch die Voraussetzungen einer Verwertungskündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB lagen nicht vor. Das Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses war dennoch höher einzustufen als jenes des Mieters am Besitz der Wohnung. Das Gericht kam zu diesem Ergebnis, weil die in § 573 Abs. 2 BGB aufgezählten Kündigungsgründe nicht abschließend sind (LG Braunschweig, Beschluss v. 16.09.09, Az. 6 S 301/09).