Konkrete Betriebskostenhöhe brauchen Sie nicht zu offenbaren

Haben Sie mit dem Mieter eine Betriebskostenpauschale vereinbart, kann der Mieter nicht verlangen, dass Sie ihm die Höhe der von der Pauschale erfassten Betriebskosten mitteilen. Der Mieter hat auch kein Recht zur Einsicht in die Belege. Lesen Sie hier, welche Angaben bei der Betriebskostenpauschale zu beachten sind.

Einem Mieter kamen im Verlauf des Mietverhältnisses Bedenken, ob die vereinbarte Pauschale möglicherweise die tatsächlichen Betriebskosten übersteige. Dies wollte er gern überprüfen und verlangte Auskunft vom Vermieter.

Betriebskostenpauschale: Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die Richter lehnten eine Auskunftspflicht des Vermieters ab. Sie argumentierten: Der Sinn einer Betriebskostenpauschale liege ja gerade darin, sich den Aufwand der jährlichen Abrechnung zu sparen (BGH, Urteil v. 16.11.11, Az. VIII ZR 106/11).

Dieser Sinn würde unterlaufen, wenn der Mieter jederzeit oder einmal jährlich Auskunft über die tatsächliche Höhe der Betriebskosten verlangen könnte. Hält der Mieter eine Betriebskostenpauschale für zu hoch, muss er vor Unterzeichnung des Mietvertrags nachfragen und sich gegebenenfalls Belege zeigen lassen.

Es steht dem Vermieter aber frei, ob er sich darauf einlässt oder nicht. Hat der Mieter die Vereinbarung unterschrieben, ist er daran gebunden.

Betriebskostenpauschale: Nachträgliche Reduzierung durch Betriebskostenspiegel

Ausnahme: Kann der Mieter Anhaltspunkte vorbringen, die eine Ermäßigung der Betriebskosten nahelegen, darf er Auskunft und möglicherweise Belegeinsicht verlangen.

Aber Vorsicht: Der Mieter muss überzeugend behaupten, dass sich die Betriebskosten in ihrer Gesamtheit nach Vertragsabschluss ermäßigt haben! Die Reduzierung einzelner Betriebskosten ist also nicht relevant, wenn sie durch Erhöhungen in anderen Bereichen ausgeglichen wird. Erst bei einer Ermäßigung des Gesamtbetrags kann der Mieter Auskunft verlangen.

Wichtig für Sie: Die Vorlage eines stadtbezogenen oder landesweiten Betriebskostenspiegels genügt als Anhaltspunkt für eine nachträgliche Reduzierung der Betriebskosten in der konkret vermieteten Wohnung.