Verkehrssicherungspflicht: So kommen Sie ohne Stolperfallen durch den Winter

Die Tage werden kälter, feuchter und – für alle Verkehrsteilnehmer – gefährlicher. Besonders betroffen sind jedoch die Fußgänger. Frost, Schnee und Laubreste verwandeln viele Gehwege in eine glitschige Rutschbahn. Ein falscher Schritt genügt, und die Schmiere kann Fußgängern und Radfahrern zum Verhängnis werden. Wenn Sie Hausbesitzer sind oder Ihnen eine Eigentumswohnung gehört, sind Sie für die Sauberkeit und vor allem für die Verkehrssicherheit auf den Fußwegen mitverantwortlich.
Mitverantwortlich bedeutet, dass Sie bzw. Ihre Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung im Falle eines Unfalls für den Schaden aufkommen müssen. Und das nicht nur bei Schnee und Eis auf den Gehwegen, sondern grundsätzlich auch bei Laub, Zweigen und Ästen. In vielen Städten und Gemeinden ist die Reinigung der Fußwege, also auch die Beseitigung von Laub, Unkraut, Unrat und Schmutz, Sache des anliegenden Grundstückseigentümers. Der biologisch abbaubare Kehricht gehört auf den Kompost, Unrat und Schmutz in die Restmülltonne und nicht etwa in die Straßenrinne oder auf öffentliche Grundstücke. Schnee und Eis dürfen ebenfalls nicht in die Straßenrinne und schon gar nicht auf die Fahrbahn geschaufelt werden.

Der Gesetzgeber hat hier recht genaue Vorgaben festgelegt, die Sie als Eigentümer bzw. Mieter beachten müssen.

Checkliste Streu- und Räumpflicht:

  1. Streuen gegen Glätte (Granulat, Splitt, Sand, kein Salz!) hat Vorrang vor Schneebeseitigung.
  2. Gehwege müssen in einer Breite von ca. 80 Zentimetern geräumt bzw. abgestumpft werden.
  3. Zusätzlich zu den Gehwegen müssen die Zugänge zu den Mülltonnen, den Briefkästen und den Parkplätzen geräumt werden.
  4. Wann und wie häufig Sie Schnee und Eis beseitigen müssen, hängt von der jeweiligen Ortssatzung ab. Fragen Sie dazu gegebenenfalls bei Ihrem Ordnungsamt (Rathaus) nach. Meistens beginnt die Streu- und Räumpflicht morgens um 7 Uhr (sonntags um 8 Uhr) und endet um 20 Uhr.

Wenn Sie als Eigentümer Ihre Wohnung oder Ihr Haus vermietet haben, können Sie die Reinigungspflicht auf Mieter übertragen. Allerdings sollten Sie das dann ausdrücklich schriftlich im Mietvertrag festhalten. Auch muss für den Mieter bei der zuständigen städtischen Behörde (Ordnungsamt) die so genannte "öffentlich-rechtliche Verpflichtung" beantragt werden. Bei Krankheit oder Urlaub des Mieters sind Sie wieder in der Verantwortung, und Sie haben grundsätzlich auch die Aufsichtspflicht, die ausgeführten Arbeiten regelmäßig zu überprüfen.
 
Wer nicht immer selbst Zeit für Reinigungsarbeiten der Fußwege hat, oder wem die Verantwortung zu groß ist, der sollte ein gewerbliches Fußwegreinigungsunternehmen beauftragen. Doch Vorsicht, Sie müssen darauf achten, dass das Reinigungsunternehmen beim Ordnungsamt öffentlich-rechtlich verpflichtet ist. Wenn es nämlich beim Ordnungsamt nicht offiziell gemeldet ist, kann es Ihnen passieren, dass die Fußwegreinigung nicht haftet, und Sie dennoch für einen Schaden aufkommen müssen. Wenn Sie die Punkte der folgenden Checkliste beachten, sind Sie auf der sicheren Seite:
 
Checkliste Reinigungsfirma

  • Ist das Unternehmen haftpflichtversichert, und wenn ja, in welcher Höhe? (Empfohlen wird bei Personenschäden eine Deckungssumme von 1,2 Mio. Euro.)
  • Kann die Firma eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Gemeinde vorlegen?
  • Welchen Einzugsbereich hat die Firma? Ist sie schon in der Nähe tätig? (Wenn das Nachbargrundstück bereits mitversorgt wird, können Sie davon ausgehen, dass das Unternehmen schneller und zuverlässiger vor Ort ist.)
  • Nachfragen, in welchem Zeitraum das Grundstück im Winter bearbeitet werden kann.

Obgleich es schon seit 100 Jahren Fußwegreinigungen gibt, ist nur in Niedersachsen ein offizieller Verband der Fußwegreinigungsunternehmer ansässig. Dem Verband sind etwa 40 Firmen angeschlossen, die sich den genannten Qualitätsstandards (Checkliste) verpflichtet haben. Auch wenn Sie in Bayern oder Schleswig-Holstein wohnen, können Sie dort nach einem Reinigungsunternehmen in Ihrer Nähe fragen (Verband der Fußwegreinigungs-Unternehmer e.V., Tel: 0511/ 3523996). Kosten: Wenn Sie einen Jahresvertrag abschließen, berechnen die Dienstleister pro 100 Quadratmeter Fläche zwischen 18,50 und 22 Euro pro Monat.

Haben Sie einen schriftlichen Vertrag mit einem solchen Unternehmen abgeschlossen, haftet bei Vernachlässigung der Reinigungspflicht der beauftragte Reinigungsdienst. Sie können sich jetzt ganz entspannt zurücklehnen, denn der Fußweg muss gemäß der Straßenreinigungssatzung von dem Unternehmen regelmäßig sauber gehalten werden. Abgesichert durch diesen Service können Sie jetzt die schönen Seiten des Winters genießen.
 
Was tun, wenn es Sie selbst trifft? 
Angenommen Sie selber sind beim Einkauf oder bei einem Spaziergang auf dem Fußweg ausgerutscht und haben sich die Jacke beschädigt. Wenn der Eigentümer eine Fußwegreinigung beauftragt hat, ist diese dazu verpflichtet, ihr Firmenlogo mit Adresse gut sichtbar am Zaun, Laternenpfahl oder am Fallrohr von Dachrinnen zu befestigen. Sie wenden sich dann mit Ihrem Schadensfall direkt an diese Firma. Wenn der Hausbesitzer die Reinigungspflicht für den Fußweg hat, müssen Sie an den Eigentümer herantreten. Sollten Sie sich bei einem Sturz verletzt haben und müssen in ein Krankenhaus, wird in der Regel die Krankenkasse aktiv und versucht, den Schaden ersetzt zu bekommen.