Was unter einem Erbbaurecht zu verstehen ist

Wenn Sie ein Grundstück kaufen und mit einem Haus bebauen, erlangen Sie das Eigentum an der gesamten Immobilie, also neben dem Grund und Boden auch am Gebäude. Das Gebäude ist dann rechtlich ein Teil des Grundstücks. Das Erbbaurecht ermöglicht es, dass ein Grundstück und ein sich auf diesem befindliches Gebäude unterschiedlichen Personen gehören können. So kann man, dank dem Erbbaurecht, Wohnraum bauen, ohne Grundstücksbesitzer zu sein.
Vorteile des Erbbaurechts
Die Person, die das Recht erhält, ein Grundstück zu bebauen, wird als Erbbauberechtigter bezeichnet. Dieser Erbbauberechtigte wird nach der Fertigstellung dank dem Erbbaurecht nur Eigentümer des Bauwerks. Das Eigentum am Grund und Boden verbleibt dagegen beim Grundstückseigentümer.
Ein Erbbaurecht kann sowohl für den Erbbauberechtigten als auch für den Grundstückseigentümer vorteilhaft sein:

Das Erbbaurecht: Vorteile für den Grundstückseigentümer

  • Das Grundstück einschließlich eventueller Wertsteigerungen bleibt in seinem Eigentum. Er kann das Grundstück verkaufen und vererben.
  • Der Grundstückseigentümer erhält durch den Erbbauzins eine regelmäßige, grundbuchlich gesicherte Einnahme. Das Gebäude fällt nach Ende des Erbbaurechts gegen Zahlung einer Entschädigung an den Grundstückseigentümer bzw. dessen Erben zurück.
Das Erbbaurecht: Vorteile für den Erbbauberechtigten
  • Der Erbbauberechtigte wird voller Eigentümer des von ihm errichteten Bauwerks. Das Erbbaurecht und das erstellte Gebäude können verkauft und belastet werden, sofern nicht aufgrund des Erbbauvertrags dafür die Zustimmung des Grundstückseigentümers notwendig ist. Eine Vererbung des Erbbaurechts ist ebenfalls möglich. Das aufgrund des Erbbaurechts errichtete Bauwerk, zum Beispiel ein Wohnhaus, kann auch vermietet werden.
  • In der Regel zahlt der Erbbauberechtigte nur einen niedrigen Erbbauzins und vermeidet so die Finanzierung des Kaufpreises für das Grundstück.
  • Wertsteigerungen des Gebäudes kommen dem Erbbauberechtigten zugute, weil er für den Gebäudewert nach Ablauf des Erbbaurechts eine Entschädigung erhält.