Mieter will nicht raus: Wann Sie eine Räumungsklage erheben sollten

Sie haben als Vermieter Ihrem Mieter wirksam gekündigt, er zieht aber nicht aus. Wie schnell Sie ihn nun beim Amtsgericht auf Räumung verklagen können, hängt davon ab, ob Sie fristlos oder ordentlich gekündigt haben. Lesen Sie hier, was Sie bei einer Räumungsklage unbedingt beachten sollten.

Haben Sie ordentlich gekündigt und befindet sich der Mieter beziehungsweise sein Mobiliar mit Ablauf der Kündigungsfrist noch immer in den gemieteten  Räumen, dann sollten Sie schnellstmöglich eine Räumungsklage erheben.

Dieser Schritt ist zwar zunächst mit Kosten verbunden. War Ihre Kündigung aber rechtens und ist die Räumungsklage erfolgreich, dann muss letzten Endes der Mieter, der den Gerichtsprozess verliert, die Kosten übernehmen.

Und selbst wenn bei einer Zahlungsverzugskündigung der Mieter Ihre Gerichts- und Anwaltskosten mangels Geld möglicherweise nicht erstatten kann, verhindern Sie durch eine schnelle Klage doch, dass sich Ihre Verluste durch weitere Mietausfälle noch vergrößern.

Fristlose Kündigung: Beachten Sie die Ziehfrist

Bei einer fristlosen Kündigung ist klar, dass der Mieter nicht von heute auf morgen die gemieteten Räume verlassen kann. Hier geben die Gerichte dem Mieter eine sogenannte Ziehfrist von 2 Wochen.

Das heißt: Spätestens 14 Tage nach Zugang Ihrer fristlosen Kündigung muss der Mieter die Wohnung geräumt und ordnungsgemäß übergeben haben.

Falls nicht, gilt auch hier: Klagen Sie schnellstmöglich auf Räumung.

Hilfsweise ordentliche Kündigung: Wägen Sie Klageerhebung ab

Schwieriger zu beurteilen ist der Fall, wenn Sie fristlos, hilfsweise fristgerecht gekündigt haben und der Mieter nach Ihrer fristlosen Kündigung nicht auszieht. Wägen Sie ab, ob Sie bereits nach der 14-tägigen Ziehfrist oder erst nach Ablauf der Kündigungsfrist für die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung die Räumungsklage erheben wollen.

Ihr Risiko bei sofortiger Klageerhebung: Hält das Gericht Ihre Gründe einer fristlosen Kündigung nicht für ausreichend und zieht der Mieter dann noch innerhalb der ordentlichen Kündigungsfrist aus, verlieren Sie den Prozess und bleiben auf den entstandenen Kosten sitzen.

Andererseits sind die Fälle eher selten, in denen eine fristlose Kündigung wegen einer Vertragsverletzung nicht gerechtfertigt ist, eine ordentliche Kündigung wegen der gleichen Vertragsverletzung aber schon.

Meine Empfehlung deshalb: Erheben Sie auch im Fall einer fristlosen und hilfsweise fristgerechten Kündigung nach Ablauf der 14-tägigen Ziehfrist zügig Ihre Räumungsklage. Das ist meist sinnvoll.