Vorsicht, Haftung: Prüfen Sie genau, was Sie alles mitvermieten

Häufig werden Einrichtungen mitvermietet, obwohl der Vermieter dies gar nicht wünscht, ja mitunter nicht einmal davon weiß. Seien Sie wachsam: Nehmen Sie im Mietvertrag keine anders lautende Vereinbarung auf, vermieten Sie stillschweigend alle Bestandteile mit und der Mieter hat dann auch alle Gewährleistungsrechte.

Wenn im Mietvertrag keine anders lautende Vereinbarung vereinbart wurde, vermieten Sie stillschweigend alle Bestandteile (etwa eine  Küche) und sämtliches Zubehör (etwa Teppichböden, Gardinen, Wandschränke) mit, das sich bei Übergabe in der Wohnung befindet. Ihr Mieter hat diesbezüglich dann alle Gewährleistungsrechte.

Sie haften für das, was Sie mitvermietet haben

Sie haften auch für die Sachen Ihres Vormieters, die ohne Ihr Wissen und Wollen in der Wohnung zurückgelassen wurden.

Auch hier schulden Sie den "vertragsgemäßen Gebrauch" (§ 535 BGB), also die volle Nutzbarkeit der Gegenstände. Ist sie nicht gegeben, darf Ihr Mieter die Miete in angemessener Höhe mindern. Die stillschweigend vom Vormieter übernommenen Einrichtungsgegenstände dürfen Sie gegen den Willen Ihres Mieters später auch nicht mehr aus der Wohnung entfernen.

Tipp: Inventar auflisten

Da Sie die komplette Instandsetzungs und Instandhaltungspflicht hinsichtlich aller Gegenstände in der Wohnung bei Mietbeginn trifft, sollten Sie zu Ihrem Mietvertrag immer ein Verzeichnis über das gesamte Inventar erstellen.

Machen Sie sich bitte bei jedem Gegenstand bewusst, dass Sie hierfür Pflichten übernehmen. Mithilfe der Inventarliste beugen Sie zudem Streitereien bei Mietende darüber vor, was der Mieter zu räumen hat.

Beschädigung der Mietsache durch den Mieter

Zerstört Ihr Mieter schuldhaft Teile der gemieteten Wohnung oder der von Ihnen gestellten Einrichtung, muss er selbstverständlich den Schaden ersetzen. Ist eine Reparatur nicht möglich, bleibt nur der Austausch der schadhaften Sache gegen eine neue. In diesem Fall müssen Sie einen Teil der entstehenden Kosten jedoch selbst tragen.

Beispiel: Der erst 4 Jahre alte Teppichboden weist Brandflecke auf, die sich nicht anders als durch einen Austausch des Teppichbodens beseitigen lassen.

Kosten für Neuanschaffungen tragen Sie anteilig

Durch den neuen Bodenbelag anstelle des alten Vorgängers erhalten Sie einen wirtschaftlichen Vorteil, für den Ihr Mieter nicht zahlen muss. Bei der Berechnung des Schadensersatzanspruchs müssen Sie sich daher einen sogenannten Abzug "Neu für Alt" gefallen lassen. Dessen Höhe ist abhängig von der üblichen Lebensdauer des beschädigten Gegenstands und dessen bisherigem Alter.

Ihren Schadensersatzanspruch unter Berücksichtigung eines Abzugs "Neu für Alt" berechnen Sie für das obige Beispiel so:

Berechnung des Abzugs "Neu für Alt"

  • Kosten des neuen Teppichbodens: 800 €
  • Übliche Lebensdauer eines Teppichbodens von  vergleichbarer Qualität: 10 Jahre = 100 %= 800 €
  • Alter des Teppichbodens  bei Beschädigung: 4 Jahre  = 40 %

Daraus folgt:

Der Abzug "Neu für Alt" beträgt in diesem Fall 40%. Sie können 60% Ihrer Kosten, also 480 €, vom Mieter als Schadensersatz verlangen.