Vermieter aufgepasst: Unberechtigte Räumung kann teuer werden!

Wenn ein Vermieter unerlaubt vermeintlichen Müll oder Schrott eines Mieters entsorgt, kann das sehr teuer werden. Dies entschied das Kammergericht Berlin in einem Rechtsstreit, in dem ein Vermieter den Inhalt aus der Garage eines Mieters einfach eigenmächtig entsorgt hatte. Er hatte Kfz-Ersatzteile für Schrott gehalten und musste nun mehrere tausend Euro Schadensersatz leisten.

Das Kammergericht in Berlin verurteilte den Vermieter zu einer hohen Schadensersatzzahlung. Weil der Vermieter die entsorgten Gegenstände nicht in einer Liste erfasst hatte, war es ihm nachträglich nicht mehr möglich, den tatsächlichen Wert zu beziffern. Der Mieter hatte nämlich mit Kfz-Ersatzteilen gehandelt und eine Autoverwertung betrieben.

Nach Darstellung des Mieters lagerten in der Garage seine komplette Werkstattausrüstung sowie wertvolle Reifen, Felgen, Kfz-Ersatzteile und Motoren. Den Wert bezifferte der Mieter auf exakt 53.435 €. Zwar bestritt der Vermieter diesen Wert und bezeichnete die entsorgten Gegenstände als Müll, konnte dies aber nicht beweisen.

Deshalb verurteilte das Berliner Gericht den Vermieter zur Zahlung in Höhe des vom Mieter geltend gemachten Betrages, weil er die Garage im Wege verbotener Eigenmacht in Besitz genommen hatte (KG Berlin, Urteil v. 14.07.11, Az. 12 U 149/10).

Verlängerung der Räumungsfrist: Vermieter büßt Nutzungsentschädigung ein

Wenn ein Vermieter sein Einverständnis mit der Verlängerung der von ihm gesetzten Räumungsfrist erklärt, ist eine Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltung der Mieträume ausgeschlossen, entschied das Oberlandesgericht in Celle im Juni 2011.

Ein Vermieter und ein Mieter hatten einen befristeten gewerblichen Mietvertrag abgeschlossen. Der Mieter stellte jedoch den Geschäftsbetrieb vorzeitig ein. Nach erfolgloser Abmahnung kündigte der Vermieter zum 31.07.2009 das Mietverhältnis wegen Verstoßes gegen die Betriebspflicht. Später erklärte der Vermieter jedoch sein Einverständnis mit einer Räumungsfristverlängerung. Der Vermieter beanspruchte für diese Zeit eine Nutzungsentschädigung vom Mieter.

Zu Unrecht! Ein Anspruch des Vermieters auf Nutzungsentschädigung war wegen dessen fehlendem Rücknahmewillen ausgeschlossen. Voraussetzung des § 546a BGB ist nicht nur der Verstoß eines Mieters gegen die Pflicht zur Rückgabe der Mietsache.

Erforderlich ist vielmehr zusätzlich, dass die Nichtrückgabe dem Rückerlangungswillen des Vermieters widerspricht. Zwar steht dem Vermieter grundsätzlich auch für die Zeit einer gewährten Räumungsfrist ein Anspruch nach § 546a BGB zu.

Eine andere Beurteilung ist aber dann gerechtfertigt, wenn der Vermieter die Rücknahme des Mietobjekts mit Rücksicht auf noch vom Mieter vorzunehmende Renovierungsarbeiten ablehnt. In diesem Fall steht dem Vermieter mangels Vorenthalten der Mietsache kein Anspruch aus § 546a BGB zu (OLG Celle, Beschluss v. 20.06.11, Az. 2 U 49/11).