Verbot der Hunde- und Katzenhaltung – ist das generell erlaubt?

In einem für die Praxis sehr wichtigen Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass mit einem Formularmietvertrag nicht generell das Halten von Hunden und Katzen untersagt werden darf (BGH, Urteil v. 20.03.13, Az. VIII ZR 168/12). Was bedeutet das Urteil für Sie?

In dem Urteilsfall sah ein Mietvertrag als "zusätzliche Vereinbarung" vor, dass der Mieter verpflichtet sei, "keine Hunde und Katzen zu halten". Daran hielt sich der Mieter nicht und war mit seiner Familie und einem Mischlingshund mit einer Schulterhöhe von etwa 20 cm in die Mietwohnung eingezogen. Als der Vermieter dies bemerkte, forderte er den Mieter auf, das Tier binnen vier Wochen abzuschaffen. Da der Mieter dieser Aufforderung nicht nachkam, reichte der Vermieter Klage auf Entfernung des Hundes aus der Wohnung ein.

Generelle Verbotsklausel im Mietvertrag ist unwirksam

Die Karlsruher entschieden jedoch im Sinne des Mieters: Die formularmäßige Klausel, dass das Halten von Hunden und Katzen in einer Mietwohnung generell untersagt sei, benachteiligt einen Mieter unangemessen und ist deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Dies deshalb, weil sie eine Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf den Einzelfall verbietet.

Ob eine Tierhaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung gehört oder nicht, erfordert aber immer eine fallbezogene umfassende Interessenabwägung. Eine generelle Verbotsklausel schließt eine Tierhaltung selbst dann aus, wenn die Abwägung der Interessen von Vermieter und Mieter eindeutig zugunsten des Mieters ausfallen könnte.