Trotz falscher Wohnungsgröße im Inserat – Mieter darf nicht mindern

Weicht die tatsächliche Wohnungsgröße von der im Mietvertrag vereinbarten um mehr als 10% ab, ist Ihr Mieter berechtigt, die Miete entsprechend zu mindern. So hat der BGH schon 2004 grundsätzlich entschieden (Urteil v. 24.03.04, Az. VIII ZR 133/03).

Was aber gilt, wenn lediglich das Wohnungsinserat des Maklers eine Flächenangabe enthielt, der Mietvertrag aber keine Angaben macht? Das Amtsgericht Frankfurt/M. hat hierzu ein vermieterfreundliches Urteil gefällt (Urteil v. 19.09.12, Az. 33 C 3082/12).

Enthält der Mietvertrag keine Flächenangabe, so kann der Mieter seine Mietminderung nicht allein auf eine Abweichung der Wohnungsgröße von der Angabe im Inserat stützen. Aus der Angabe der (falschen) Wohnfläche in einer Zeitungsannonce allein lässt sich in einem solchen Fall nicht ableiten, dass die Mietparteien die dort genannte Wohnfläche konkludent vereinbart haben.

Anders hat im Jahr 2010 der BGH entschieden. Die BGH-Richter hielten die Mietminderung des Mieters für rechtens, weil die Fläche kleiner war, als im Inserat angegeben (Urteil v. 23.06.10, Az. VIII ZR 256/09).

Auch damals enthielt der Mietvertrag keine Flächenangabe. Allerdings hatte damals der Makler dem Mieter vor Abschluss des Mietvertrags noch eine Skizze der Wohnung mit einer Wohnflächenberechnung übergeben, in der die Größe der einzelnen Zimmer und die Gesamtgröße der Wohnung wie im Inserat angegeben waren.

Von dieser – falschen – Wohnungsgröße waren nach Ansicht der BGH-Richter beide Parteien bei Abschluss des Mietvertrags ausgegangen. Die Angabe der Größe im Vertrag sei nur deshalb unterblieben, weil das verwendete Vertragsformular keine Angabe zur Wohnfläche vorgesehen habe.

Fazit: Ob falsche Angaben im Inserat den Mieter zur Mietminderung berechtigen, hängt von den weiteren Umständen des konkreten Falles ab.

Mein Tipp: Rechnen Sie genau nach

Gehen Sie kein Risiko ein: Geben Sie die Wohnungsgröße im Inserat gewissenhaft an. Messen Sie bei Zweifeln vor der Annonce genau nach. Das obige Urteil des Frankfurter Amtsgerichts ist ein Notanker, falls Ihr Mieter Ihnen ausnahmsweise doch Abweichungen der Wohnfläche gegenüber dem Inserat nachweisen kann.