Teppichboden: So meistern Sie 3 typischen Situationen in der Praxis

Zwischen Mieter und Vermieter kommt es immer wieder zu Streitigkeiten um den Teppichboden. Sei es, dass der Mieter im Laufe des Mietverhältnisses einen neuen Teppichboden verlangt oder der Vermieter am Ende des Mietverhältnisses dessen Reinigung oder Austausch haben möchte. Wer hier was leisten muss, hängt davon ab, wer den Teppich eingebracht und ob der Mieter diesen vertragsgemäß genutzt hat.

Situation 1: Ihr Mieter hat den Teppichboden selbst gelegt

Selbstverständlich hat Ihr Mieter das Recht, nach seinem Geschmack einen eigenen Teppichboden zu verlegen. Für Sie ist das vorteilhaft, denn dann haben Sie den Verschleiß des Bodens ebenso wenig zu verantworten wie eventuelle Beschädigungen. Die Erneuerung des Teppichbodens obliegt dann allein Ihrem Mieter.

Egal, ob Ihr Mieter Ihre Erlaubnis zur Verlegung des Teppichbodens eingeholt hat oder nicht, er muss bei Auszug den ursprünglichen Zustand wiederherstellen. Das heißt, er muss den Teppichboden ebenso wie eventuelle Kleberückstände vollständig entfernen.

Situation 2: Der von Ihnen eingebrachte Teppichboden weist normale Abnutzungsspuren auf

Haben Sie den Teppich in der Wohnung verlegen lassen, gilt er als mit vermietet. Das bedeutet, dass Ihr Mieter von Ihnen einen neuen Teppichboden verlangen kann, wenn dieser aufgrund von vertragsgemäßer Nutzung verschlissen ist. Die durchschnittliche Lebensdauer eines Teppichs beträgt:

  • bei einfacher Qualität: 5–7 Jahre
  • bei mittlerer Qualität: 8–11 Jahre
  • bei hoher Qualität: 12–15 Jahre

Hinterlässt der Mieter beim Auszug einen durch normale Abnutzung verschlissenen Teppichboden, muss er diesen auch nicht erneuern. Zur normalen Abnutzung zählen auch kleinere Schäden, wie etwa Verfärbungen durch Sonneneinstrahlung, Abdrücke von Möbeln oder „Laufstraßen.“ Die Wertminderung des Bodens durch die normale Abnutzung müssen Sie daher unbedingt in Ihre Miete einkalkulieren.

Möchten Sie, dass Ihr Mieter beim Auszug einen neuen Teppichboden verlegt, können Sie das nur individualvertraglich mit ihm vereinbaren. Eine entsprechende Klausel im Mietvertrag wäre dagegen unwirksam.

Situation 3: Der von Ihnen eingebrachte Teppichboden weist Beschädigungen auf

Weist der von Ihnen eingebrachte Teppichboden Spuren auf, die über eine normale Abnutzung hinausgehen, muss der Mieter Ihnen Schadenersatz leisten. So zählen beispielsweise Kaffee- oder Rotweinflecken nicht mehr zur normalen Abnutzung.

Bei einem solchen Schadenersatzanspruch müssen Sie sich einen Abzug „Neu für Alt“ gefallen lassen. Das heißt, Sie bekommen nicht den vollen Betrag für einen neuen Teppich ersetzt, sondern das Alter des beschädigten Teppichs wird entsprechend berücksichtigt. Hat der beschädigte Teppichboden allerdings seine durchschnittliche Lebensdauer erreicht oder gar überschritten, können Sie keinen Schadenersatz von Ihrem Mieter verlangen.

Bildnachweis:  Astrid Gast / stock.adobe.com