So können Sie das Heizkostenquiz besser verstehen

Für viele Vermieter stellt es nicht nur ein Problem dar, die Heizkosten genau nach den komplizierten physikalischen Formeln abzurechnen, es stellt für viele auch ein Problem dar, die Abrechnung selbst für den Mieter verständlich auszustellen. Erfahren Sie hier, wie Sie den Überblick behalten!

Verständlichkeit muss sein

Die Gerichte verhalten sich hierbei sehr pingelig. Jeder weder juristisch noch betriebswirtschaftlich gebildete Durchschnittsmieter muss von daher in der Lage sein, die ihm zugesandte Heizkostenabrechnung zu verstehen.

Vermieter müssen daher nicht nur Betriebskosten mühelos abrechnen oder Schönheitsreparaturen gerichtsfest vereinbaren, der Mieter muss jeden einzelnen Rechenschritt auch exakt nachvollziehen können.

Diese Nachvollziehbarkeit ist zum Beispiel nicht mehr gegeben, wenn der Mieter – um beispielsweise seine Warmwasserkosten zu berechnen – von Rubrik zu Rubrik springen oder sogar ein auf ein anderes Blatt zurückblättern muss. Zu einer verständlichen Abrechnung gehört aber auch, dass der Vermieter dem Mieter gegenüber jedwede Abkürzung erläutert.

Rätselraten für den Mieter

Eine Abrechnung ist auch dann nicht mehr nachvollziehbar, wenn der Vermieter Abkürzungen verwendet wie zum Beispiel "VE" für Verbrauchseinheit oder "UE" für Umlegungseinheit bzw. Untereinheit oder Umrechnungseinheit. Vermieter, deren Abrechnung für den Mieter ein Rätselraten bedeutet, verlieren ihre Nachzahlung! Dadurch verliert der Vermieter sein Recht, die Heizkosten bei seinem Mieter nachzufordern (AG Dortmund, Az. 107 C 8704/03). Denn die Gerichte sagen ganz klar: Eine Heizkostenabrechnung darf für einen Mieter nicht zu einem Heizkostenquiz werden.

Vermieter stellen sich immer auf die sichere Seite, wenn sie ihre Heizkosten nach so genannten Heizgradtagen abrechnen. Aber Achtung: Auch dieser Begriff muss gegenüber dem Mieter genau erläutert werden. Denn nach dem Gradtageszahlenverfahren dürfen Vermieter ohnehin nur dann abrechnen, wenn sie einen Nutzerwechsel innerhalb der Abrechnungsperiode (bzw. Abrechnungszeitraum) hatten.