So berechnen Sie die Verjährungsfrist auf den Tag genau richtig

Die Berechnung von Verjährungsfristen ist für viele Vermieter immer noch ein Buch mit sieben Siegeln. Damit Sie Ihre Ansprüche nicht verlieren und keine Fehler bei Ihren Forderungen machen, lesen Sie hier, wie Sie die Verjährungsfrist auf den Tag genau richtig berechnen.

Abgesehen von Betriebskosten wird vor den Mietgerichten am meisten über Ansprüche des Vermieters wegen Beschädigung oder Verschlechterung der Mietsache gestritten.

Dabei geht es vor allem um Forderungen gegen den Mieter wegen geschuldeter aber nicht oder nur unzureichend geleisteter Schönheitsreparaturen. Oder der Vermieter verlangt Schadenersatz dafür, dass die Mieträume oder Einrichtungen beschädigt worden sind.

Wann spricht man von Verjährung?

Das Besondere an diesen Forderungen ist, dass sie innerhalb von sechs Monaten nach Rückgabe verjähren (§ 548 BGB). Diese Frist ist kurz und bei ihrer Berechnung werden leider häufig Fehler gemacht. Da diese Fehler den Vermieter richtig viel Geld kosten können, sehen Sie hier, wie Sie die Verjährung korrekt berechnen:

  • Erhalten Sie Ihre Mieträume am 31. eines Monats zurück, so endet die Verjährung sechs Monate später mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Beispiel: Rückgabe der Mieträume am 31.01., Verjährungsbeginn am 30.06. um 0.00 Uhr.
  • Erhalten Sie Ihre Räume an einem anderen Tag zurück, so endet die Verjährung sechs Monate später mit Ablauf des gleichen Tages. Beispiel: Erfolgt die Rückgabe der Mieträume am 29.07., so ist Verjährungsbeginn am 29.01. um 0.00 Uhr.
  • Sonderfall: Fehlt der entsprechende Tag 6 Monate später, so endet die Verjährungsfrist mit dem letzten Tag des Monats. Beispiel: Erfolgt die Rückgabe der Mieträume am 29.08 (oder 30. bzw. 31.08.), so ist Verjährungsbeginn am 28.02. um 0.00 Uhr.

Achtung: Fällt der letzte Tag der 6-monatigen Verjährungsfrist auf einen Sonn- oder Feiertag oder auf einen Samstag, so endet die Verjährungsfrist mit Ablauf des auf diesen Tag folgenden Werktags.