Säumige Wohnungseigentümer dürfen bei Eigentümerversammlung mit abstimmen

Auch wenn ein Wohnungseigentümer mit Hausgeldzahlungen in Verzug ist, kann er deshalb nicht von einer Eigentümerversammlung ausgeschlossen werden. Auch das Stimmrecht darf ihm nicht aus diesem Grund entzogen werden. So hat es der BGH in einem Urteil entschieden, dass jeder Wohnungseigentümer kennen sollte.

Urteilsfall: Ausschluss von Eigentümerversammlung ist rechtswidrig
In dem Urteilsfall befand sich ein Wohnungseigentümer mit seinen Hausgeldzahlungen mehr als einen Monat im Rückstand. Auf einer Eigentümerversammlung beschlossen die anderen Wohnungseigentümer, den säumigen Eigentümer von der Versammlung auszuschließen. Außerdem wurde ihm per Beschluss das Stimmrecht entzogen. Dies entsprach den Regelungen in der Teilungserklärung. Der betroffene Eigentümer setzte sich dagegen zur Wehr und bekam in der letzten Instanz recht.

Nach Meinung der Karlsruher Bundesrichter erlaubt das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) nicht, einen säumigen Wohnungseigentümer von einer Versammlung auszuschließen und ihm das Stimmrecht zu entziehen. Deshalb war auch die Regelung in der Teilungserklärung rechtswidrig.

Das in Eigentümergemeinschaften geltende Demokratieprinzip lässt einen Ausschluss eines Wohnungseigentümers von einer Abstimmung nicht zu, meinte der BGH. Ein Ausschluss ist nur dann zulässig, wenn eine geordnete Durchführung einer Eigentümerversammlung sonst nicht möglich sei, etwa weil ein Wohnungseigentümer den Ablauf der Versammlung stört.

Ein Verzug mit Hausgeldzahlungen steht jedoch in keinem Zusammenhang mit der Durchführung einer Eigentümerversammlung. Der unzulässige Ausschluss des Eigentümers hatte zur Folge, dass alle weiteren auf der Versammlung gefassten Beschlüsse rechtswidrig waren (BGH, Urteil v. 10.12.10, Az. V ZR 60/10).