Rauchen auf eigenem Balkon kann verboten werden

Das Thema Rauchen in der Mietwohnung ist seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vor einem Jahr ein Dauerthema in der Vermietungspraxis. Letztendlich wurde entschieden, dass Rauchen in der Wohnung erlaubt ist. Lässt sich der Nikotingeruch allerdings nicht durch Renovierungsmaßnahmen beseitigen, muss der Mieter für die Instandsetzung zahlen. Aber wie steht es mit dem Rauchen auf dem eigenen Balkon?

Auch im Bereich seiner eigenen Wohnung darf ein Wohnungseigentümer nicht rauchen, soviel er will. Das entschied das Amtsgericht (AG) Frankfurt/M. (Urteil v. 02.10.13, Az. 33 C 1922/13(93)). Beeinträchtigt der Rauch nämlich das Wohlbefinden eines Wohnungsnachbarn, ist ein Rauchverbot erlaubt: beispielsweise das Rauchen auf eigenem Balkon.

Keine Frischluft im Schlafzimmer

15 bis 19 Zigaretten täglich rauchte ein WEG-Mitglied auf seinem Balkon. Dieser lag direkt unter dem Schlafzimmerfenster eines anderen Wohnungseigentümers. Dieser bat den Raucher, zum Rauchen doch bitte seinen anderen Balkon zu benutzen. Der Rauch ziehe direkt in seine Wohnung, ihm fehle im Schlaf dann die nötige Frischluft. Das aber wollte der andere nicht – und der Fall landete vor Gericht.

Für das AG Frankfurt war die Sache klar: Der Nachteil, den der andere Wohnungseigentümer erleide, gehe über das unvermeidliche Maß hinaus und beeinträchtige das geordnete Zusammenleben. Deshalb sei es angebracht und keineswegs rechtswidrig, das rauchende WEG-Mitglied zur Nutzung des anderen Balkons zu verpflichten. Dass dieser das nicht von sich aus getan habe, bezeichnete der Richter als "Schikane."

Nehmen Sie Rücksicht

Fazit: Gegenseitig Rücksicht zu nehmen, ist bei Wohnungseigentümergemeinschaften dringend anzuraten. Fast alle Nachbarschaftsstreitigkeiten innerhalb einer WEG lassen sich vermeiden, wenn dieser Grundsatz beherzigt wird.

So war es auch im entschiedenen Fall: Für den rauchenden Wohnungseigentümer wäre es ein Leichtes gewesen, die Bitte seines Nachbarn zu erfüllen und zum Rauchen den anderen Balkon zu benutzen. "Unvermeidlich" waren die unliebsamen Folgen daher nicht. Deshalb ist es kein Wunder, dass der Richter hier zu Ungunsten des Rauchers entschieden hat und das Rauchen auf dem eigenen Balkon eingeschränkt wurde.