Nachbarrecht: Wie Gerichte zu Lärmbelästigung urteilen

Gerade im Sommer gibt es immer wieder Streit unter Nachbarn. Unerwünschte Bauten stören oder der dauernde Lärm aus dem Nachbargarten hindert an der Entspannung. Manchmal enden solche Streitigkeiten vor Gericht. Hier finden Sie einige wichtige Urteile aus dem Nachbarrecht.

Nachbarrecht: Beste Aussicht
Wer den Sommer gern auf der eigenen Terrasse genießt, muss beim Bau einer solchen Außenanlage den im Landes-Nachbarrechtsgesetz geltenden Mindestabstand einhalten, so eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz unter dem Aktenzeichen: 12 U 97/05.

Geklagt hatte eine Grundstückseigentümerin gegen ihren Nachbarn. Sie verlangte, dass dieser seine neu gebaute Terrasse auf den im heimischen, sprich rheinland-pfälzischen Nachbarschaftsgesetz festgelegten Abstand von 2,50 Meter zurückstutze. Die Richter gaben ihr Recht:  Wer über den definierten Mindestabstand hinaus bauen wolle, brauche das Einverständnis des Nachbarn.

Baumhaus ist eine "sonstige Anlage"
Wer mit dem Bau eines Baumhauses liebäugelt, sollte vorab in jedem Fall einen Blick in das für sein Bundesland gültige Nachbarschaftsgesetz werfen, so die Quintessenz eines Streits zweier Nachbarn aus Nordrhein-Westfalen vor dem Landesgericht (LG) Dortmund (Az: 1 S 109/06).

Die Kläger verlangten die Beseitigung des Baumhauses mit der Begründung, der Mindestabstand von der Grundstücksgrenze sei nicht eingehalten worden. Die Richter des LG Dortmund gaben den Klägern Recht. Da es sich um eine "sonstige Anlage" im Sinne des Landesnachbarrechts Nordrhein-Westfalen handele und der für solche Anlagen vorgegebene Abstand durch die beklagten Nachbarn beim Bau nicht eingehalten worden sei, müsse das Baumhaus weg. 

Lärmbelästigung durch Bäckereien
Ein kurzer Weg zum Bäcker garantiert zwar warme Brötchen zum Frühstück. Wer aber in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem Bäckereinbetrieb wohnt, muss mit nächtlichem Lärm rechnen. Er braucht allerdings nicht alles hinzunehmen, wie eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz zeigt.

Der Fall: Nach einer Beschwerde durch einen Nachbarn verhängte das zuständige Amt gegen die Bäckerei die immissionsschutzrechtliche Anordnung, von 22 Uhr bis 6 Uhr einen Lärmpegel von 45 Dezibel und kurzzeitige Geräuschspitzen von 65 Dezibel nicht zu überschreiten. Das wollte der Inhaber der Bäckerei nicht akzeptieren, er suchte vor Gericht vorläufigen Rechtsschutz und scheiterte.

Nach Meinung des Gerichts sei es angesichts der Lage des Betriebs und der unmittelbar benachbarten Wohngebäude offensichtlich, dass es zwangsläufig zu unzulässigen Immissionen komme. Die behördliche Anordnung sei offensichtlich rechtmäßig und daher zu akzeptieren (Az: 1 L 123/10.KO)

Lärmbelästigung durch spielende Kinder erlaubt
Kinder drücken sich häufig etwas lautstärker aus als Erwachsene. Daher musste sich einmal mehr ein Gericht um die Klage verärgerter Zeitgenossen kümmern, denen die gut vernehmbare Spielfreude einiger Kinder zu viel wurde. Das Amtsgericht München sollte die Eltern der spielenden Kinder dazu verpflichten, ihrem Nachwuchs Einhalt zu gebieten.

Letztlich stellte sich heraus, dass die Kinder wohl doch nicht so laut waren wie von den Klägern behauptet. Die angeblich unerträgliche Lärmbelästigung war nach Meinung der Münchener Richter lediglich "ortsüblich". Deshalb brauchten die Eltern ihren Nachwuchs nicht an die kurze Leine zu nehmen (Az: 261 C 6297/00).