Lärmbelästigung – dagegen können Sie etwas tun

Das kann in jeder Wohnanlage vorkommen: Ein Mieter stört den Hausfrieden durch laute Musik, ständige lautstarke Streitereien oder lautstarkes Klavierspielen in den späten Abendstunden. Egal, wodurch der Lärm verursacht wird, die anderen Mieter fühlen sich gestört. Haben Sie einen solchen Störenfried in Ihrer Wohnanlage? Dann gehen Sie doch mithilfe einer einstweiligen Verfügung gegen ihn vor.

Wenn Sie einen störenden Mieter im normalen gerichtlichen Verfahren auf Unterlassung verklagen, kann es lange dauern, bis Sie zum Ziel kommen. Ein gerichtliches Verfahren kann sich nämlich über mehrere Monate hinziehen. Es ist keine Seltenheit, dass Sie erst nach einemhalben Jahr das erstrebte Urteil in Händen halten. Mit einer einstweiligen Verfügung können Sie in ein bis 2 Wochen mit einer Unterlassungsverfügung rechnen. Eine solche einstweilige Verfügung können Sie dann beantragen, wenn die Lärmbelästigung trotz Aufforderung, diese zu unterlassen, andauert.

Einstweilige Verfügung zulässig

Wie eine Entscheidung des Amtsgerichts Reutlingen zeigt, ist die Beantragung einer einstweiligen Verfügung, um sich gegen anhaltende Lärmbelästigung zur Wehr zu setzen, durchaus zulässig (AG Reutlingen, Urteil v. 26.10.12, Az. 9 C 1190/12).

In dem Rechtsstreit ging es um einen Whirlpool, den ein Wohnungseigentümer auf seiner Terrasse aufgebaut hatte. Der Whirlpool konnte 1.200 l Wasser aufnehmen und bot 4 bis 5 Erwachsenen Platz. Die Eigentümer der unter der Terrasse liegenden Eigentumswohnungen beschwerten sich später über Lärm und Vibrationen, welche nachweislich durch den Whirlpool verursacht wurden. Ein Abstellen der Belästigung durch eine Dämm-Matte hatte keinen Erfolg.

Dem Beschluss der Gemeinschaft, den Pool abzuschaffen, kam der Eigentümer nicht nach. Die beeinträchtigten Eigentümer beantragten daraufhin den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Zur Glaubhaftmachung legten sie lediglich eidesstattliche Versicherungen vor, in denen sie Lärmbeeinträchtigungen durch den Whirlpool behaupteten.

Nach Ansicht des Gerichts reichte das. Der Eigentümer des Whirlpools wurde gerichtlich verpflichtet, den Motor bzw. die Umwälzpumpe zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr abzustellen. Bis eine endgültige Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufstellung des Whirlpools und der von ihm ausgehenden möglichen Beeinträchtigungen durch das Gericht getroffen war, musste der Eigentümer des Pools sich an diese gerichtliche Vorgabe halten.

Praxis-Tipp: Auch Einschaltung der Ordnungsbehörde kann helfen

Ist ein Mieter ständig laut und zeigt sich auch auf Ihre Bitte um Ruhe nicht einsichtig können Sie die zuständige Ordnungsbehörde einschalten. Bei nächtlichen Ruhestörungen rufen Sie in dringenden Fällen die Polizei. Rücksichtslos lärmenden Nachbarn oder Störern droht ein Bußgeld bis zu 5.000 €.

Keine vorschnelle einstweilige Verfügung

Wie Sie sehen, sind die Anforderungen an eine einstweilige Verfügung gering. Es genügt, wenn die Lärmbelästigung andauert und Sie diese mithilfe einer eidesstattlichen Versicherung behaupten. Dennoch sollten Sie eine solche einstweilige Verfügung nicht vorschnell beantragen. Denn nach einer einstweiligen Verfügung kommt das Hauptsacheverfahren und darin müssen Sie das Vorliegen der Lärmbeeinträchtigung beweisen Gelingt Ihnen das nicht, können Sie die Lärmbelästigung nicht dauerhaft unterbinden.

Fazit: Gegen eine Lärmbelästigung können Sie sich mithilfe einer einstweiligen Verfügung kurzfristig zur Wehr setzen.