Immobilien: Wie Sie Dachschrägen richtig berechnen

Manchmal kommen einem Mieter Zweifel wegen der Wohnungsgröße und er lässt nachmessen. Gerade über die richtige Berechnung von Dachschrägen gibt es immer wieder Streit. In einem aktuellen Urteil hat sich auch der Bundesgerichtshof mit dieser Frage zu befassen gehabt. Er entschied, dass bei einer Abweichung der nominellen von der tatsächlichen Wohnungsgröße um mehr als 19 Prozent eine erhebliche Beeinträchtigung des Mieters gegeben sei (Az: VIII ZR 44/03).
In dem zugrundeliegenden Fall war der Mieter mit seiner Wohnung, die laut Mietvertrag eine Fläche von 110 Quadratmetern hatte, vier Jahre lang zufrieden. Erst danach kamen ihm wegen der vielen Dachschrägen Zweifel über die angegebene Größe und er ließ einen Fachmann die Wohnung vermessen. Dessen Berechnungen ergaben eine Wohnungsgröße von 89 Quadratmetern, also 21 weniger als im Vertrag angegeben. Daraufhin kürzte der Mieter seine monatlichen Zahlungen.
 
Der BGH gab dem Mieter nun Recht: Eine Flächendifferenz von mehr als 19 Prozent beeinträchtige die Tauglichkeit einer Wohnung mehr als nur unerheblich und könne damit zu Forderungen des Mieters führen. Um dies zu vermeiden ist für Sie als Vermieter wichtig zu wissen, wie Räume mit Dachschrägen eigentlich zu berechnen sind. Der BGH hat hierzu konkret Hilfestellung gegeben: Grundflächen, die nur eine Höhe von einem Meter oder weniger haben, dürfen demnach gar nicht in die Berechnung einfließen. Grundflächen von einem bis unter zwei Metern Höhe seien nur zur Hälfte anrechenbar. Werden diese Vorgaben eingehalten, ist eine hierauf gestützte Minderung ausgeschlossen. Übrigens: Die meisten Gerichte sehen das Recht auf Minderung ohnehin erst bei einer Abweichung von mehr als 10 Prozent als gegeben, dann aber ist die Minderung auf die gesamte Fläche zu berechnen (also nicht nur auf die Differenz zu den 10 Prozent).