Ihr Recht auf Kündigung – Beachten Sie diese 5 neuen BGH-Urteile

Die Richter am Bundesgerichtshof (BGH) sind immer auf Seiten der Mieter? – Stimmt nicht, gerade bei dem Thema Kündigung urteilt der BGH meist in unserem Sinne als Vermieter. Die folgenden Urteile sollten Sie deshalb kennen.

Sie dürfen Ihrem Mieter fristlos kündigen, wenn …

… er die Miete mindert, ohne Ihnen den Mangel angezeigt zu haben

Mindert Ihr Mieter, ohne dass er Ihnen vorher einen Mangel mitgeteilt hat? Gegebenenfalls dürfen Sie ihm fristlos kündigen, sobald die Höhe des Rückstands für eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs ausreicht – sogar dann, wenn der behauptete Wohnungsmangel tatsächlich besteht.

Beruft sich der Mieter erst im Nachhinein auf den Mangel, macht das Ihre Kündigung nicht unwirksam (BGH, Urteil v. 03.11.10, Az. VIII ZR 330/09).

… sich der Mieter über sein Recht zur Mietminderung im Irrtum befindet

Mindert ein Mieter wegen eines Mangels die Miete, gerät er in Zahlungsrückstand. Zeigt sich, dass die Minderung unberechtigt war, weil der Mieter den Mangel selbst verursacht hat, dürfen Sie ihm wegen dieses Zahlungsrückstands kündigen.

Das gilt auch dann, wenn der Mieter in gutem Glauben gemindert hat, die wahre Ursache des Mangels also nicht kannte (BGH, Urteil v. 11.07.12, Az. VIII ZR 138/11).

… er die Miete trotz Abmahnung unpünktlich zahlt

Ihr Mieter zahlt seine Miete nicht bei Fälligkeit am 3. Werktag eines Monats. Zahlt er direkt nach Ihrer Abmahnung erneut zu spät, dürfen Sie ihm wegen unpünktlicher Mietzahlung fristlos kündigen (BGH, Urteil v. 14.09.11, Az. VIII ZR 301/10).

… er trotz Abmahnung irrtümlich zu spät zahlt

Auch wenn die verspätete Zahlung des Mieters darauf beruht, dass er sich über die Fälligkeit seiner Mietzahlung irrt, dürfen Sie ihm – nach einer Abmahnung (siehe zuvor) – fristlos kündigen (BGH, Urteil v. 01.06.11, Az. VIII ZR 91/10).

… er die (erhöhten) Betriebskosten- Vorauszahlungen nicht zahlt

Wegen Zahlungsverzugs dürfen Sie Ihrem Mieter kündigen, wobei dieser auch mit nicht gezahlten Betriebskosten-Vorauszahlungen begründet werden kann.

Einbeziehen dürfen Sie dabei auch Betriebskosten- Vorauszahlungen, die Sie erst aufgrund der letzten Betriebskostenabrechnung erhöht haben (BGH, Urteil v. 18.07.12, Az. VIII ZR 1/11).