Für diese Personen dürfen Sie wegen Eigenbedarfs kündigen

Die Praxis zeigt, dass Amts- und Landgerichte immer wieder versucht sind, die Anforderungen an eine wirksame Eigenbedarfskündigung hochzuschrauben. Erfreulicherweise macht dies das höchste deutsche Mietgericht nicht mit. Lesen Sie hier, für welche Personen eine Eigenbedarfskündigung problemlos gelingt.

Der BGH hat in zahlreichen Entscheidungen zu Gunsten des Vermieters überzogenen Anforderungen eine klare Absage erteilt. Ich zeige Ihnen, für welche Personen Sie wegen Eigenbedarfs kündigen dürfen

  • Zur Kündigung wegen Eigenbedarfs sind Sie berechtigt, wenn Sie die Räume als Wohnung für sich, Ihre Familien- oder Haushaltsangehörigen benötigen (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
  • Zu den Familienangehörigen gehören Ehepartner und Lebenspartner, Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Kinder, auch Stiefkinder, Enkel, Urenkel, Geschwister, Nichten und Neffen (BGH, Urteil v. 27.01.10, Az. VIII ZR 159/09).
  • Weiter entfernte Verwandte können eine Eigenbedarfskündigung ausnahmsweise dann rechtfertigen, wenn zwischen ihnen und dem Vermieter eine besondere persönliche Bindung oder eine (moralische) Verpflichtung zur Versorgung mit Wohnraum besteht. Dies hat der BGH ausdrücklich für Schwägerin und Schwager entschieden (BGH, Beschluss v. 03.03.09, Az. VIII ZR 247/08).

Bitte beachten Sie

Den besonders engen Kontakt müssen Sie im Kündigungsschreiben
genau erläutern.

Haushaltsangehörige sind alle Personen, die auf Dauer und seit längerer Zeit mit dem Vermieter in dessen Wohnung in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben. Dies können neben den engen Familienangehörigen auch der nichteheliche Lebensgefährte, entferntere Verwandte, Pflegepersonen, Betreuer, Haushaltshilfen oder "Wahlverwandte" sein.

Ihr Vorteil

Kündigen dürfen Sie auch für eine Pflegeperson, die nicht in Ihrem Haushalt, aber in Ihrer Nähe wohnen soll. Das gilt sogar, wenn nicht Sie persönlich, sondern ein Haushaltsmitglied oder Ihre Eltern auf die Pflegekraft angewiesen sind (LG Koblenz, Beschluss v. 24.8.07, Az. 6 T 102/07). Auch für Ihren Hausmeister dürfen Sie eine Wohnung kündigen, wenn es notwendig ist, dass der Hausmeister im Haus wohnt. In diesen Fällen stützen Sie Ihre Kündigung nicht auf den "Eigenbedarf" § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB, sondern auf das allgemeine "berechtigte Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses" gemäß § 573 Abs. 1 BGB.