Einmal Beirat – immer Beirat? Wichtige Informationen zum Verwaltungsbeirat

Der Verwaltungsbeirat ist ein wichtiges Organ in Ihrer Eigentümergemeinschaft. Er unterstützt nicht nur Ihren Verwalter, ihm kommt auch eine Kontrollfunktion hinsichtlich der Verwaltertätigkeit zu. Außerdem kann er bei Untätigkeit des Verwalters die Eigentümerversammlung einberufen und erhält Ihrer Gemeinschaft so die Handlungsfähigkeit.

Auf der anderen Seite ist das Amt des Beirats ein Ehrenamt, um das sich die Eigentümer nicht wirklich reißen. Viele Eigentümer haben Angst davor, ewig in diesem Amt „verhaftet“ zu sein, und stellen sich bereits aus diesem Grund nicht zur Verfügung. Das ist aber unnötig, denn Ihre Tätigkeit als Verwaltungsbeirat muss keine Dauerstellung sein.

Der Verwaltungsbeirat wird nach dem WEG durch einen Beschluss mit einfacher Mehrheit bestellt (§ 29 Abs. 1 WEG). Das Ende der Verwaltertätigkeithängt davon ab, wie die Bestellung erfolgt ist. Wurde Ihr Beirat unbefristet bestellt, ist seine Amtszeit unbegrenzt. Bei einer befristeten Bestellung endet die Amtszeit automatisch mit dem Ende der Bestellungszeit.

Befristung der Amtszeit macht Sinn

Haben Sie also in Ihrer Eigentümergemeinschaft Mitglieder, die zwar einer Tätigkeit als Verwaltungsbeirat nicht abgeneigt gegenüberstehen, sich aber nicht dauerhaft binden möchten, ist eine solche Befristung der Amtszeit eine gute Wahl für Sie. Aber auch aus einem anderen Grund ist eine befristete Amtszeit Ihres Verwaltungsbeirats sinnvoll: Sind andere Eigentümer mit einem Beiratsmitglied unzufrieden, lassen sich Spannungen durch eine automatische Beendigung des Amtes nach Zeitablauf problemlos vermeiden.

Unbefristete Bestellung nicht auf ewig

Aber auch wenn der Beirat unbefristet bestellt ist, heißt das nicht, dass Sie auf ewig an dieses Amt gebunden sind. So haben Sie als Beiratsmitglied jederzeit das Recht, Ihr Amt niederzulegen. Einer Angabe von Gründen bedarf es hierzu nicht. Die Niederlegung erfolgt durch eine Erklärung gegenüber dem Verwalter, der dann die Eigentümer darüber unterrichtet.

Normalerweise hat die Gemeinschaft der Eigentümer auch das Recht, ein unbefristet gewähltes Beiratsmitglied abzuwählen. Werfen Sie aber vor der Abwahl noch einen Blick in Ihre Teilungserklärung. Diese kann die Abwahl an einen wichtigen Grund knüpfen. Wenn Sie dann ein Beiratsmitglied abwählen, ohne dass so ein wichtiger Grund besteht, macht das Ihren Beschluss anfechtbar.

Legen Sie Ihr Amt frühzeitig nieder, brauchen Sie nicht zu befürchten, dass der Beirat infolge Unterbesetzung nicht mehr handlungsfähig ist. Das Gesetz fordert zwar 3 Beiratsmitglieder, sodass Sie in der nächsten Eigentümerversammlung ein weiteres Mitglied wählen müssen. Bis dahin sind die verbleibenden gewählten Mitglieder aber handlungsfähig. Dabei bleibt es selbst dann, wenn sich auf der nächsten Versammlung kein weiterer Kandidat zur Verfügung stellt.

Fazit: Auch wenn das Gesetz nichts über die Dauer des Amtes des Verwaltungsbeirats sagt, sind Sie nicht dauerhaft an dieses Amt gebunden. Am einfachsten ist es, wenn Sie die Amtszeit von vorneherein befristen. Aber auch bei einer unbefristeten Beiratstätigkeit, können Sie das Amt durch Amtsniederlegung für andere Eigentümer freigeben.

Bildnachweis: pixabay.com (PIRO4D) CC0 Public Domain