Einbruchsicherung – Wer ist zuständig und wer zahlt?

Egal ob zur Urlaubszeit im Sommer oder im Winter bei zunehmender Dunkelheit, Einbrecher finden leicht die passende Gelegenheit, um in Ihre Wohnung zu gelangen. Deshalb ist es umso wichtiger, dass Sie Ihr Eigentum so gut wie möglich vor Fremdzugriff schützen. Doch Vorsicht: In einer Eigentümergemeinschaft können Sie hier in der Regel nicht allein entscheiden!

Einbruchsicherung können Sie auf vielerlei Art und Weise erreichen. Angefangen mit verriegelbaren Fenstergriffen oder Sicherheitsschließzylindern bis hin zu vergitterten Fenstern und Türen. Die Möglichkeiten sind hinsichtlich Sicherheit und Optik vielfältig. Doch egal, für welche Lösung Sie sich entscheiden: Prüfen Sie zunächst, ob Sie Ihre Gemeinschaft daran beteiligen müssen.

Fenstergitter sind bauliche Veränderungen

Die meisten Einbrecher gelangen in die Wohnung, indem sie leicht erreichbare Fenster oder Türen aufhebeln. Dementsprechend sind Wohnungen im Erdgeschoss oder ersten Obergeschoss am gefährdetsten. Den sichersten Schutz gegen Einbrecher erreichen Sie ohne Zweifel, wenn Sie Fenster und Türen vergittern. Das bietet auch bei geöffnetem Fenster einen guten Schutz vor ungebetenen Gästen.

Allerdings: Bei der Ausstattung von Fenstern mit einem Fenstergitter handelt es sich um eine bauliche Veränderung (OLG Düsseldorf, Urteil v. 25.06.04, Az. 1-3 Wx 148/04). Dementsprechend benötigen Sie hierzu die Zustimmung aller Eigentümer, die hierdurch beeinträchtigt sind. Sofern das Gitter von außen für alle gut sichtbar sind, werden hier in der Regel alle zustimmen müssen. Bauen Sie das Gitter ohne Zustimmung der anderen Eigentümer ein, können diese den Rückbau von Ihnen verlangen.

Sofern Sie eine konkrete Einbruchsgefahr nachweisen, können Sie die Zustimmung der betroffenen Eigentümer zum Einbau des Gitters aber verlangen (OLG Köln, Urteil v. 17.03.04, Az. 16 Wx 48/04). Allein der Hinweis auf den "mäßigen" Ruf der Wohngegend reicht hierzu allerdings nicht aus.

Da es sich bei dem Einbau von Fenstergittern um eine bauliche Veränderung handelt, trägt die Gemeinschaft grundsätzlich auch die hierdurch entstandenen Kosten. Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Gemeinschaft eine andere Kostenverteilung beschließt (§ 16 Abs. 4 WEG). So ist es durchaus auch möglich, die Kosten nur dem Eigentümer aufzuerlegen, dessen Wohnung der Einbruchschutz zugutekommt.

Einbruchsicherung an Fenstern – Hier ist die Gemeinschaft zuständig

Auch wenn Sie sich für weniger drastische Schutzmaßnahmen am Fenster entscheiden, benötigen Sie einen Beschluss Ihrer Gemeinschaft. Denn die Fenster ihrer Wohnung zählen komplett zum Gemeinschaftseigentum (BGH, Urteil v. 02.03.12, Az. V ZR 174/12). Möchten Sie diese durch eine stabilere Rahmenkonstruktion, hochwertige Beschläge oder spezielles Fensterglas sicherer machen, geht das nicht ohne einen Beschluss Ihrer Gemeinschaft. Ihr Vorteil: Die Gemeinschaft zahlt auch die entstehenden Kosten. Das gilt lediglich dann nicht, wenn die Kosten laut Beschluss oder Teilungserklärung von dem einzelnen Sondereigentümer zu tragen sind.

Auch wenn Sie sich durch ein Schloss, welches Sie auf der Innenseite an den Fensterahmen anbringen, vor Einbrüchen schützen wollen, müssen Sie hierzu die Zustimmung Ihrer Gemeinschaft einholen. Zwar sind diese Schlösser von außen nicht sichtbar, allerdings beschädigen Sie durch die Bohrlöcher das gemeinschaftliche Eigentum. Aber auch hier gilt: Die Kosten hierfür trägt grundsätzlich die Gemeinschaft.

Fazit: Einbruchsicherung ist wichtig für Ihre Eigentumswohnung, lässt sich aber in der Regel ohne Zustimmung der anderen Eigentümer nicht verwirklichen.