BGH: Keine GEMA-Gebühr für Weiterleitung des Kabelsignals

Wird in Ihrem Mehrfamilienhaus auch das Fernseh- und Radioprogramm per Kabel in die einzelnen Wohnungen weitergeleitet? Wenn ja, ist diese aktuelle Entscheidung des BGH erfreulich für Sie: Für die Weiterleitung des Kabelsignals an die einzelnen Wohnungen müssen Sie keine GEMA-Gebühren zahlen (Urteil v. 17.09.15, Az. I ZR 228/14).

Im entschiedenen Fall ging es um eine Wohnungseigentumsanlage mit 343 Wohnungen. Per Kabelnetz wird das von einer Gemeinschaftsantenne abgeleitete Fernseh- und Rundfunksignal in die einzelnen Wohnungen weitergeleitet, um den Bewohnern dort den Empfang von Fernseh- und Radioprogramm zu ermöglichen.

Hierin sah die GEMA eine Kabelweitersendung im Sinne des Urheberrechtsgesetzes. Die Wohnungseigentümergemeinschaft sei daher zu behandeln wie ein Kabelnetzbetreiber und müsse daher Gebühren zahlen.

Keine Weitergabe an die Öffentlichkeit

Das sah der BGH anders. Wenn die Weitergabe an besondere Personen beschränkt sei, die einer privaten Gruppe angehören, liege eben keine Wiedergabe an die Öffentlichkeit vor. Bei einer Eigentümergemeinschaft, die statt einer Vielzahl von Einzelantennen eine Gemeinschaftsantenne installiert und die Signale per Kabel an die einzelnen Wohnungen weiterleitet, ist es eine Wiedergabe an solch einen privaten Kreis. Die Eigentümer leiteten, so der BGH, die Signale praktisch an sich selbst weiter.

Fazit

Wenn die GEMA von Ihnen als Gemeinschaft Gebühren wegen einer urheberrechtlich relevanten Wiedergabe öffentlicher Werke einfordert, brauchen Sie das nicht zu zahlen. Sie sind jetzt höchstrichterlich abgesichert.