Betriebskosten: So können Sie auf gewerbliche Wärmelieferung umstellen

Wärmelieferung – auch "Wärmecontracting" genannt ist für Vermieter und Mieter sowie auch für den Klimaschutz eine gute Sache. Ob und unter welchen Bedingungen ein Vermieter im laufenden Mietverhältnis auf gewerbliche Wärmelieferung umstellen kann, war bisher gesetzlich nicht geregelt und unter den Gerichten höchst umstritten. Das neue Gesetz schafft nun endlich Rechtssicherheit.

Unter Wärmecontracting versteht man die gewerbliche Wärmelieferung durch spezialisierte Unternehmen. Dies geschieht entweder dadurch, dass der Contractor die Wärme aus einem Wärmenetz liefert, zumeist als Fernwärme, oder aus einem Blockheizkraftwerk.

Oder der Contractor finanziert den Austausch der meist veralteten Heizkessel gegen eine moderne Anlage mit hoher Effizienz und übernimmt auch den Brennstoffeinkauf und die Wartung.

Betriebskosten: Auch Bestandsmieter zahlen künftig für die Kosten der Wärmelieferung

Das neue Gesetz stellt nun klar, dass die Umlage der Contractingkosten auf den Mieter anstelle der bisherigen Heizkosten möglich ist (§ 556c Abs. 1 BGB n. F.) – und zwar unter den folgenden drei Voraussetzungen:

  • Die Wärme mit verbesserter Effizienz wird aus einer vom Wärmelieferanten errichteten neuen Anlage oder aus dem Wärmenetz geliefert.
  • Die Kosten der Wärmelieferung bzw. Wärmecontracting übersteigen die Betriebskosten für die bisherige Eigenversorgung mit Wärme und Warmwasser nicht.
  • Dem Mieter ist die Umstellung auf die gewerbliche Wärmelieferung spätestens drei Monate zuvor in Textform angekündigt worden.

Bitte beachten Sie: Diese Voraussetzungen gelten für laufende Mietverträge. Insoweit muss sichergestellt sein, dass der Mieter durch die Maßnahme nicht schlechter gestellt ist. Ist bei Ihnen die Versorgung mit Fernwärme vorhanden, können Sie in neuen Mietverträgen einfach vereinbaren, dass die Mieter die hierfür anfallenden Kosten als Betriebskosten zahlen müssen.