Immobilie und Steuern: Das sind die wichtigsten Verfahren im Überblick

Rund um die Immobilie gibt es derzeit zahlreiche Steuer-Verfahren, die für Sie als Immobilien-Besitzer bares Geld bedeuten können. Die wichtigsten Muster-Verfahren haben wir hier für Sie zusammengestellt, damit Sie bei ähnlichen Steuer-Fällen Einspruch einlegen und bei einem positiven Verlauf von den Muster-Verfahren profitieren können.

Vorsteuer-Aufteilung bei gemischt genutzten Immobilien

Mittlerweile vor dem EuGH unter dem Aktenzeichen C-511/10 anhängig ist die Anfrage des Bundesfinanzhofes unter dem Aktenzeichen V R 19/09, ob die Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Immobilien nur in Ausnahmefällen nach dem günstigeren Umsatzverfahren angewendet werden darf. Tatsächlich führte das Umsatzverfahren in aller Regel zu einem deutlichen Steuervorteil. Deshalb will es er Fiskus so gut wie gar nicht anwenden. Mehr zur Vorsteuer-Aufteilung finden Sie in den folgenden Beiträgen.

Wie der Streit mit dem Finanzamt argumentativ zu untermauern ist und wie Sie vorgehen müssen, um in dieser Angelegenheit zu profitieren, zeigt detailliert und verständlich eine Beitragsserie, die mit folgendem Artikel beginnt:

Handwerkerleistungen bei Immobilien

Dürfen Sie schon für 2008 statt 600 Euro eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen von insgesamt 1.200 Euro einfahren? Nach wie vor kann hier in einschlägigen Fällen ein Einspruch sehr lukrativ sein. Das Musterverfahren unter dem Aktenzeichen VI R 65/10 ist immer noch anhängig. Die genauen Details der anhängigen Streitfrage und die Hintergründe liefert der folgende Beitrag, der ebenfalls weiterführende Links enthält.

Investitionsabzugsbetrag bei Fotovoltaik

Zu einem Steuer-Turbo bei der Immobilie kann der Investitionsabzugsbetrag für Photovoltaikanlagen werden. Fraglich ist aber, ob zur Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags eine verbindliche Bestellung der Anlage erforderlich ist. Da über den Investitionsabzugsbetrag jedoch eine erhebliche Steuerersparnis generiert werden kann, sollten Betroffene den Kampf mit dem Fiskus nicht zu früh aufgeben.

Anhängig ist die Streitfrage immerhin beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen III R 15/10. Wahrscheinlich dabei ist, dass die Richter von einer verbindlichen Bestellung abweichen werden. Hier finden Sie Hintergründe zum anhängigen Verfahren.

Arbeitszimmer bei der Steuer absetzen

Das Arbeitszimmer ist nach wie vor in zahlreichen Rechtsstreitigkeiten vertreten. Das praktische Problem dabei: Jeder Steuerpflichtiger muss zunächst das für ihn einschlägige Verfahren finden. Zum besseren Überblick finden Sie hier einen Artikel mit vielen weiteren Verlinkungen. Auf diese Weise findet jeder das passende Verfahren: