Ihr Recht als Wohnungseigentümer: Videoüberwachung ist erlaubt

Die Zahl von Einbrüchen wächst stetig. Besonders in der dunklen Jahreszeit werden in den frühen Abendstunden viele Einbrüche verübt. Eigentümer versuchen sich mithilfe von mechanischen und elektronischen Sicherungsanlagen hiergegen zu schützen. Immer beliebter werden auch Videokameras.

Videoüberwachung des eigenen Gartens ist erlaubt

Hierzu hat der BGH kürzlich entschieden, dass ein Eigentümer einer nach dem WEG (Wohnungseigentumsgesetz) geteilten Reihenhausanlage "seine" Gartenfläche mit einer Videokamera überwachen darf (BGH, Urteil v. 21.10.2011, V ZR 265/10).

Die Mitglieder einer aus drei Reihenhäusern bestehenden WEG stritten um die Zulässigkeit der Installation einer Videoüberwachung. Es ging um zwei Überwachungskameras, die auf der Gartenseite seines Reihenhauses angebracht waren und die ausschließlich seine Gartenfläche erfassten. Die anderen Miteigentümer verlangten die Entfernung der Kameras. Sie befürchteten, aufgrund bereits bestehender Rechtsstreitigkeiten werde der Eigentümer die Einstellung der Kameras heimlich ändern und dann auch ihre Gartenfläche überwachen.

Nach der Teilungserklärung sollen die Wohnungseigentümer in allen Zweifelsfragen bei der Anwendung des WEG so zu behandeln sein, als seien sie unbeschränkte Alleineigentümer eines selbstständigen parzellierten Grundstücks mit den darauf errichteten Gebäuden.

Nach dem BGH war die Installation der Kameras zulässig. Da die Eigentümer nach der Teilungserklärung wie Eigentümer real geteilter Grundstücke zu behandeln sind, ist Folgendes entscheidend: Läge eine Eigentumsbeeinträchtigung vor, wenn es sich nicht um Wohnungseigentümer nach dem WEG, sondern um gewöhnliche Eigentümer handeln würde?

Einem Grundstückseigentümer ist Videoüberwachung erlaubt

Der BGH antwortete selbst: Nein. Einem Grundstückseigentümer ist es grundsätzlich gestattet, sein Grundstück zum Schutz vor unberechtigten Übergriffen auf sein Eigentum mit Videokameras zu überwachen. Allerdings müssen diese allein das Grundstück des Eigentümers erfassen, nicht dagegen den angrenzenden öffentlichen Bereich oder benachbarte Privatgrundstücke. Hier wäre das Persönlichkeitsrecht Dritter beeinträchtigt und das Installieren der Kameras unzulässig.