Darlehenskündigung wegen eines geringen Zahlungsrückstands

Ein norddeutsches Ehepaar hatte bei seiner Hausbank ein Darlehen in Höhe von mehr als 35.000 Euro aufgenommen. Als Sicherheit hatten sie ihrer Bank eine Grundschuld eingeräumt. Rund 6 Jahre zahlten die beiden ihre Raten pünktlich. Doch dann wurde vorübergehend das Geld knapp und die Schleswig-Holsteiner konnten 3 Monatsraten nicht rechtzeitig zahlen.
Grund genug für die Bank, das Darlehen sofort zu kündigen und die komplette Darlehensschuld in einer Summe zurückzufordern. Zusätzliche berechnete das Geldinstitut noch eine Vorfälligkeitsentschädigung, weil der Kredit früher als vorgesehen zurückgezahlt werden sollte.

Das inzwischen wieder flüssige Ehepaar zahlte zwar, klagte aber anschließend vor Gericht gegen die Bank auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung. Immerhin mehr als 5.000 Euro. Und sie bekamen, was sie wollten. Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein verurteilte die Bank unter anderem zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung. Nach Ansicht der Richter war die der Rückzahlung der kompletten Darlehenssumme vorausgegangene Kündigung der Bank nicht rechtens.

Die Kündigung verstoße gegen Treu und Glauben, so das Kieler Gericht (OLG Schleswig Holstein, Aktenzeichen: 5 U 176/05). Die Eheleuten seien nur mit knapp 635 Euro im Rückstand gewesen, als die Bank den Kredit kündigte. Das seien aber gerade einmal 1,77% der kompletten Darlehenssumme, rechneten die Richter nach. Außerdem war das Darlehen der Bank durch eine Grundschuld abgesichert. Berücksichtige man nun auch noch, dass die Norddeutschen über 6 Jahre brav ihre Raten gezahlt hätten, sei die Kündigung wegen nur 3 rückständiger Zahlen treuwidrig und deshalb unwirksam. Die Bank musste die bereits kassierte Vorfälligkeitsentschädigung also wieder zurückzahlen.