Fußballfieber – der EM-Party in der Wohnung sind Grenzen gesetzt

Die Fußball-Europameisterschaft sorgt für flatternde Fahnen an Autos, schwarz-rot-goldene geschminkte Gesichter und großen Zulauf beim Public Viewing. Auch in vielen Privathaushalten versammelt man sich, um seinem Team gemeinsam zuzujubeln. Dazu kommt noch ein Kasten Bier, auf dem Balkon oder im Garten wird der Grill angeworfen und schnell entwickelt sich das Ganze zu einer ausgelassenen Party.

Ruhezeiten einhalten

Doch nicht jeder Wohnungseigentümer ist ein Fußballfan und schon gar kein Fan ausgelassener Partys. Denken Sie daher bei Ihrer EM-Feier stets an Ihre Nachbarn. Diese haben nämlich ein Recht auf Einhaltung der Ruhezeiten. In der Zeit von 22 bis 7 Uhr, zwischen 13 und 15 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen müssen auch die fußballbegeistertsten Eigentümer die Lautstärke in Grenzen halten.

Daher: Drehen Sie zu diesen Zeiten die Musik oder den Fernseher leiser, schließen Sie die Terrassen oder Balkontür und bitte Sie Ihre Gäste um Ruhe. Zuvor informieren Sie Ihre Nachbarn rechtzeitig über Ihre Endspielparty. Dann wissen sie Bescheid und zeigen vielleicht ein wenig mehr Toleranz, wenn es beim Siegtor etwas lauter wird.

Oder noch besser: laden Sie Ihre Nachbar mit ein, dann sagt keiner etwas, wenn die Siegesparty etwas ausgelassener wird.

Störender Mieter muss Mietminderung ersetzen

Wenn ein Mieter in der Vergangenheit mehrmals Ruhestörungen verursachte und dadurch den Hausfrieden gestört hat, muss er dem Vermieter den durch die hierdurch bedingte Mietminderung anderer Mieter entstandenen Schaden ersetzen. So entschied das Amtsgericht in Bremen Anfang März 2011.

Ein Vermieter klagte gegen seinem ehemaligen Mieter Schadensersatz ein. Der verklagte Mieter hatte in der Vergangenheit nachweisbar in unzumutbarer Weise den Hausfrieden gestört. Aus diesem Grunde minderten andere Mieter über Monate die Miete um 20 Prozent. Nachdem das Mietverhältnis beendet war, forderte der Vermieter den ehemaligen Mieter zur Erstattung von insgesamt 1.100 € auf.

Das Gericht entschied zugunsten des Vermieters

Der ehemalige Mieter ist zur Schadensersatzleistung verpflichtet, weil er durch seine Ruhestörungen die Mietminderungen der anderen Mieter verursacht hat. Der Mieter hat die ihm obliegende Pflicht aus dem Mietverhältnis, den Hausfrieden nicht zu stören, schuldhaft verletzt.

Dem Vermieter ist demgemäß ein Schaden in Höhe der Mietminderungen entstanden, denn die anderen Mieter waren berechtigt, die Miete zu mindern. Auch der Höhe nach waren die Minderungen von 20 Prozent gerechtfertigt, da der ehemalige Mieter insbesondere die Nachtruhe störte (AG Bremen, Urteil v. 09.03.11, Az. 17 C 105/10).