Ersparen Sie sich Mehrarbeit wegen Haushaltsnaher Dienstleistungen

Haushaltsnahe Dienstleistungen können seit 2006 steuerlich abgesetzt werden und Ihre Mieter dürfen von Ihnen eine Bescheinigung darüber verlangen – für die Sie jedoch keine Gebühren nehmen dürfen. Deshalb sollten Sie sich Mehrarbeit ersparen.

Seit 2006 können haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich abgesetzt werden – auch von Mietern. Der Steuerbonus beläuft sich auf 20% der Aufwendungen, maximal 1.200 €, was dem Arbeitslohn aus Handwerkerrechnungen in Höhe von 6.000 Euro entspricht. Er reduziert die Steuerlast direkt, er mindert also nicht nur das zu versteuernde Einkommen.

Den Steuerbonus möchte sich deshalb kaum ein Mieter entgegen lassen, jedoch benötigt er hierzu von Ihnen eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, in welcher Höhe die von ihm gezahlten Betriebskosten auf Sachleistungen und welcher Teil auf Lohn- und Fahrtkosten entfallen ist. Dies ist notwendig, weil nur letztere steuerlich angesetzt werden dürfen.

Nach Meinung der Gerichte, etwa des Amtsgericht Berlin-Lichtenberg (Urteil v. 23.05.11, Az. 105 C 394/10) dürfen Mieter verlangen, dass ihnen eine solche Bescheinigung kostenfrei erstellt wird. Denn hierbei handelt es sich um Verwaltungskosten, die gemäß § 1 Betriebskostenverordnung (BetrKV) nicht umlagefähig sind – ebenso wie auch die Kosten für die Erstellung der Betriebskostenabrechnung.

Mein Tipp: Wenn Sie sich die Bescheinigung schon nicht bezahlen lassen können, so sollten Sie sich wenigstens die zusätzliche Arbeit ersparen, indem Sie die Materialkosten sowie Lohn- und Fahrtkosten schon in Ihrer Betriebskostenabrechnung getrennt ausweisen.

Bitte beachten Sie: Anders als ein Vermieter darf ein Wohnungseigentumsverwalter die Bescheinigung sehr wohl davon abhängig machen, dass ihm ein Entgelt gezahlt wird – wobei 25 € pro Bescheinigung üblich und angemessen sind (AG Neuss, Beschluss v. 29.06.07, Az. 74 II 106/07).

Haushaltsnahe Dienstleistungen: Steuerbonus auch für Eigentümergemeinschaften

Dieser Steuerbonus gilt auch für Eigentümergemeinschaften, wie jüngst das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied. Darin ging es um ein Mitglied einer Eigentümergemeinschaft, das in seiner Einkommensteuererklärung 404 Euro für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht hatte.

Diese anteilig auf das Wohneigentum entfallenen Kosten betrafen die Positionen "Hausreinigung" und "Gartenpflege". Das zuständige Finanzamt weigerte sich aber, den Steuerrabatt anzuerkennen. Gegen den ablehnenden Bescheid setzte sich der Eigentümer zur Wehr – und zwar mit Erfolg, wie sich jetzt gezeigt hat.

Die Finanzrichter in Baden-Württemberg gaben dem Steuerzahler Recht und hoben den Bescheid des Finanzamts auf. Nach Meinung der Richter stehe der Anerkennung als "haushaltsnahe Dienstleistung" nicht entgegen, dass nicht der klagende Eigentümer, sondern die Eigentümergemeinschaft als Ganzes Auftraggeber der Dienstleistungen gewesen sei.

Doch Vorsicht: Gefestigt ist diese Rechtsprechung nicht. Denn in einem anderen Fall dieser Art, urteilte das Finanzgericht Köln zugunsten des Finanzamts.

Letztlich wird damit wohl erst eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) in München den Eigentümergemeinschaften die benötigte Klarheit geben. (FG Baden-Württemberg, Az 13 K 262/04).