Dürfen Sie Ihre Wohnung ohne Weiteres verkaufen?

Als Wohnungseigentümer denken Sie vermutlich, dass Sie mit Ihrer Immobilie machen können, was Sie möchten? Doch Vorsicht: Bei Wohnungseigentum ist das nicht unbedingt immer der Fall. Schon mancher Eigentümer, der seine Wohnung verkaufen wollte, ist an einem in der Teilungserklärung geregelten Zustimmungserfordernis gescheitert. Lesen Sie hier, wie Sie Ihr Recht als Wohnungseigentümer sichern.

Teilungserklärung einer Eigentümergemeinschaft verhindert den Verkauf
Prüfen Sie, ob Ihre Teilungserklärung eine Regelung enthält, nach der Sie zur Veräußerung und / oder zum Verschenken Ihrer Wohnung die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer oder des Verwalters bedürfen.

Zweck eines solchen Zustimmungserfordernisses ist es, die Wohnungseigentümer davor zu schützen, dass persönlich oder wirtschaftlich unzuverlässige Personen in die Gemeinschaft eintreten. Unterliegt Ihr Sondereigentum einer solchen Einschränkung, ist die Veräußerung nur wirksam, wenn die erforderliche Zustimmung erteilt worden ist. Ohne sie kann der Eigentumswechsel nicht ins Grundbuch eingetragen werden.

Beschluss der Eigentümergemeinschaft hebt das Verkaufsverbot auf
Was
viele Eigentümer nicht wissen: Seit der WEG-Reform im Jahr 2007 können
Sie als Wohnungseigentümer eine Veräußerungsbeschränkung per einfachem
Mehrheitsbeschluss aufheben.

Veräußerungsbeschränkung prüfen und flexibel bleiben
Im Übrigen lohnt es sich immer für Sie, sich die Veräußerungsbeschränkung genauer anzusehen. Bezieht sich diese nämlich nur auf den Verkauf einer Wohnung, erfasst das nicht den Fall der Schenkung. Mit anderen Worten: Sie dürfen Ihre Wohnung dann ohne Zustimmung verschenken. So hat es das Kammergericht Berlin entschieden (KG Berlin, Urteil v. 17.08.10, Az. 1 W 97/10).

Bevor Sie Ihre Wohnung verkaufen oder verschenken, überprüfen Sie immer, ob das ohne Weiteres möglich ist. Wenn nicht, versuchen Sie die Veräußerungsbeschränkung per Beschluss aufzuheben. Sie sind dann flexibler im Umgang mit Ihrem Eigentum.