Betriebskosten: Eine Frist für die Nachzahlung sichert Ihre Ansprüche

Hat der Mieter Ihre Betriebskostenabrechnung erhalten, muss er eine Nachforderung innerhalb von 2 Wochen zahlen – sofern in Ihrem Mietvertrag nicht eine andere Frist vereinbart wurde. Diese sogenannte Prüffrist steht nicht explizit im Gesetz, sondern wurde von den Gerichten im Rahmen ihrer Rechtsprechung entwickelt.

Nach 2 Wochen für Ihren Mieter fällig, nach 3 Jahren verjährt Ihr Anspruch

Beachten Sie: Nach Ablauf der Prüffrist gerät der Mieter nicht automatisch in Verzug, sondern Sie müssen ihm diese Frist für seine Nachzahlung ausdrücklich setzen. Dies ist für Sie deshalb wichtig, weil Sie Verzugszinsen fordern dürfen, wenn Ihr Mieter nicht fristgemäß zahlt.

Die Verzugszinsen sind für Sie eine lohnende Angelegenheit, denn sie betragen immerhin 5% über dem Basiszinssatz, der von der Deutschen Bundesbank zum 1.1. und 1.7. eines jeden Jahres neu festgesetzt wird. Seit dem 01.01.2011 beträgt der Basiszinssatz 0,12%, Sie dürfen also 5,12% Verzugszinsen fordern.

Für die Verjährung Ihrer Nachforderung gilt die 3-jährige Verjährungsfrist. Sie beginnt am Ende des Jahres zu laufen, in dem der Mieter hätte zahlen müssen. Das ist für Sie von Vorteil, denn dadurch kann sich die Verjährung in der Praxis auf fast 4 Jahre verlängern, wenn Sie gleich zu Jahresanfang Ihre Abrechnung fertigen.

Beispiel: Am 07.02.2011 erhält Ihr Mieter die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2010, nach der er 183 Euro nachzahlen muss. Zahlt er nicht, beginnt am 31.12.2011 die Verjährungsfrist. Sie endet 3 Jahre später. Ab dem 01.01.2015 dürfte Ihr Mieter die Nachzahlung wegen Verjährung verweigern.

Tipp: Setzen Sie eine Frist für die Nachzahlung der Betriebskosten

Am besten schreiben Sie unter Ihre Betriebskostenabrechnung den folgenden Satz:
"Zur Zahlung der Nachforderung setze ich Ihnen eine Frist von 2 Wochen, gerechnet ab Zugang dieser Abrechnung."