Betriebskosten: Diese Termine müssen Sie nach der Abrechnung beachten

Hat der Mieter Ihre Betriebskostenabrechnung erhalten, muss er eine sich hieraus ergebende Nachforderung innerhalb von 2 Wochen ausgleichen – sofern in Ihrem Mietvertrag nicht eine andere Frist vereinbart wurde. Diese sogenannte Prüffrist steht nicht im Gesetz, sondern sie wurde durch die Rechtsprechung entwickelt.

Beachten Sie: Nach Ablauf der Prüffrist gerät der Mieter nicht automatisch in Verzug, sondern Sie müssen ihm diese Frist ausdrücklich setzen. Dies ist für Sie wichtig. Denn wenn der Mieter nicht fristgemäß zahlt, dürfen Sie von Ihrem Mieter Verzugszinsen auf die Betriebskosten-Nachforderung fordern.

Die Verzugszinsen sind für Sie eine lohnende Angelegenheit, denn sie betragen immerhin 5% über dem Basiszinssatz, der von der Europäischen Zentralbank zum 1.1. und 1.7. eines jeden Jahres neu festgesetzt wird.

Achtung: Ergibt Ihre Abrechnung ein Guthaben zugunsten des Mieters, darf er dessen Auszahlung von Ihnen sofort nach Erhalt der Abrechnung verlangen.

Verjährungsfrist: 3 Jahre

Was die Verjährung Ihrer Nachforderung betrifft, so gilt hier die 3-jährige Verjährungsfrist. Diese Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Mieter hätte zahlen müssen. Das ist für Sie von Vorteil. Denn dadurch kann sich die Verjährung in der Praxis auf fast 4 Jahre verlängern, wenn Sie gleich Anfang Januar Ihre Abrechnung erstellen.

Beispiel: Am 07.03.2010 erhält Ihr Mieter die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2009, nach der er 137 € nachzahlen muss. Wegen seines 2-wöchigen Prüfungsrechts hat er hierfür bis zum 21.03.08 Zeit. Zahlt er anschließend nicht, beginnt am 31.12.2010 die Verjährung Ihrer Forderung zu laufen. Sie endet 3 Jahre später, also am 31.12.2013. Erst ab dem 01.01.2013 darf Ihnen der Mieter die Nachzahlung wegen Verjährung verweigern.

Tipp: Setzen Sie eine Prüffrist

Am besten schreiben Sie unter Ihre Betriebskostenabrechnung den folgenden Satz: "Zur Zahlung der Nachforderung setze ich Ihnen eine Frist von 2 Wochen, gerechnet ab Zugang dieser Abrechnung."