Beachten Sie die neuen Pflichten der Energieeinsparverordnung 2014

Am 16.10.2013 hat die Bundesregierung die neue Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) beschlossen. Sie tritt voraussichtlich im April 2014 in Kraft. Lesen Sie hier, welche wichtigen Änderungen Sie als Gebäudeeigentümer und Vermieter kennen müssen.

Für Neubauten werden durch die Energieeinsparverordnung die Effizienzanforderungen verschärft. Die neuen Werte sind ab dem 1.1.2016 einzuhalten, wobei es auf den Eingang des Bauantrags bzw. der Bauanzeige oder den Baubeginn bei anzeigefreien Bauten ankommt.

Verschärfte Vorgaben zum Austausch alter Heizkessel

Die Anforderungen an den Austausch alter Heizkessel wurden verschärft. Ab dem Jahr 2015 sind nun fortlaufend diejenigen Heizkessel zu erneuern, die älter als 30 Jahre sind. Brennwertkessel oder Niedertemperaturkessel bleiben aber wie bisher von dieser Austauschpflicht ausgenommen. Ebenso gibt es für viele selbst genutzte 1- und 2-Familienhäuser Ausnahmeregelungen. Bei einem Eigentümerwechsel hat der neue Eigentümer den Austausch innerhalb von 2 Jahren vorzunehmen.

Neue Energieausweise mit Effizienzklassen

Als Vermieter sind Sie besonders von den Änderungen der Energieeinsparverordnung bezüglich der Energieausweise betroffen. Hier gilt ab dem Frühjahr: Neu eingeführt werden für Immobilien verschiedene Effizienzklassen von A+ bis H, ähnlich wie bei Elektrogeräten. Die jeweiligen Energieeffizienzklassen der Gebäude werden in den neuen Energieausweisen angegeben. Aber keine Sorge: Die alten Ausweise behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Neue Ausweise werden zudem mit Registrierungsnummern versehen und sollen behördlich stichprobenhaft kontrolliert werden.

Gesteigerte Anforderungen an Immobilienanzeigen durch die neue Energieeinsparverordnung

In kommerziellen Immobilienanzeigen müssen Sie folgende Angaben zu Ihrem Energieausweis machen:

  • Art des Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis)
  • Wert des Endenergiebedarfs oder -verbrauchs
  • wesentlicher Energieträger der Heizung
  • Baujahr des Gebäudes
  • nur bei neuen Energieausweisen: die im Ausweis genannte Energieeffizienzklasse

Der Energieausweis ist den Miet- oder Kaufinteressenten bereits bei der Besichtigung vorzulegen. Kommt es zum Vertragsabschluss, ist dem Mieter oder Käufer eine Kopie des Ausweises bzw. das Original auszuhändigen. Verstöße gegen diese Vorschriften können mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 € geahndet werden.