Mit AIDS infiziert: So machen Sie Ihre Rechte geltend

Nicht nur bei sexuellen Kontakten, sondern auch beim Zahnarzt, sonstigen ärztlichen Behandlungen oder bei Bluttransfusionen kann man sich prinzipiell mit dem AIDS-Virus infizieren. Lesen Sie hier, welche Rechte Sie im Falle einer solchen Infektion geltend machen können.

Nehmen Sie Ihren Geschlechtspartner in Regress

Die auch nur fahrlässige Ansteckung eines Geschlechtspartners mit AIDS kann eine strafbare Körperverletzung sein. Es genügt hierzu, dass derjenige, welcher bereits mit AIDS infiziert war, davon Kenntnis hatte und dennoch mit weiteren Geschlechtspartnern sexuell verkehrt hat. In diesem Fall hat er die Ansteckung seiner Partner mit dem Virus billigend in Kauf genommen.

Wer AIDS hat, muss daher einen Geschlechtspartner vor dem Verkehr über seine Erkrankung aufklären. Tut er das nicht und steckt er den Partner mit dem Virus an, macht er sich strafbar.

Zudem können Sie Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld haben, wenn Sie sich beim Sex mit AIDS infiziert haben und über die Krankheit des Geschlechtspartners nicht vorher aufgeklärt wurden. Ein Schmerzensgeld setzt nicht voraus, dass bei Ihnen AIDS tatsächlich zum Ausbruch kommt. Es genügt, dass Sie das Virus im Körper haben.

Beachten Sie mögliche weitere Infektionsquellen

Wenn bei Ihnen AIDS festgestellt wurde, müssen Sie prüfen, wo Sie sich angesteckt haben könnten. Eine Ansteckung kann nicht nur durch Geschlechtspartner erfolgen, sondern auch bei ärztlichen Behandlungen.

Haben Sie sich schon einmal gefragt, warum Ihr Zahnarzt einen Mundschutz sowie eine Schutzbrille trägt? Sie meinen, damit er Ihnen nicht versehentlich beim Bohren in den Mund spuckt? Nein, weit gefehlt. Ihr Zahnarzt will sich nicht mit AIDS infizieren, wenn es beim Bohren spritzt und ihm ein Spritzer ins Gesicht fliegt! Denken Sie daran: Bei manchen Zahnarztpraxen ist das verwendete Besteck möglicherweise nicht immer so hygienisch, wie Sie das gerne hätten.

Selbst bei einer Knochenmarktransplantation kann man AIDS bekommen. In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte sich eine Ehefrau über ihren Mann angesteckt. Der Mann war nicht etwa fremdgegangen, sondern er hatte verseuchte Blutprodukte erhalten.

Wenn Sie Blutprodukte erhalten, dann werden die Blutspender normalerweise vor der Spende auf AIDS untersucht. Doch das garantiert nicht, dass Sie sich nicht bei Bluttransfusionen oder sonstigen Behandlungen anstecken können.

Erteilen Sie keinem Arzt oder Krankenhaus einen "Persilschein"

Ganz wichtig: Sie dürfen nicht vorschnell einem Arzt oder Krankenhaus unterschreiben, dass Sie auf Regress verzichten, wenn Sie bei der Behandlung mit AIDS infiziert werden.

Ärzte und Krankenhäuser legen ihren Patienten meist vorformulierte Aufklärungsbögen vor. Meist soll der Patient unterschreiben, dass er über alle Risiken aufgeklärt worden ist. Unterschreiben Sie nicht vorschnell, vor allem, wenn es um eine mögliche Infektion aufgrund der Behandlung geht.

Beachten Sie, welches Schmerzensgeld Sie bekommen können

Mit AIDS infiziert zu werden, ist keine Bagatelle. Obwohl sich die medikamentöse Behandlung inzwischen erheblich verbessert hat und Infizierte heutzutage alt werden können, bleibt AIDS lebensbedrohlich.

Es ist daher nicht erforderlich, dass die Krankheit wirklich zum Ausbruch kommt, die bloße Ansteckung mit dem Virus genügt meist, um Ansprüche auf Schmerzensgeld zu begründen.

Die von den Gerichten zuerkannten Schmerzensgelder sind bei AIDS recht ordentlich. Das LG Hannover hatte zum Beispiel einem Patienten, der sich bei einer Knochenmarkstransplantation mit infiziertem Knochenmaterial angesteckt hatte, ein Schmerzensgeld von 150.000 Euro zuerkannt.

Suchen Sie sich einen guten Anwalt

Die Klärung der Frage, wer für eine Infektion mit AIDS haftet und daher Schmerzensgeld zahlen muss, kann im Einzelfall knifflig sein – z. B. bei Menschen, die während der Ansteckungsphase mit vielen verschiedenen Geschlechtspartnern verkehrt haben.

Für die beweisrechtliche Problematik und die Durchsetzung Ihrer Ansprüche sollten Sie daher anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Stand: 18.07.2012