Wahl des Pflegedienstes

Das Bundessozialgericht (BSG) hatte über die Wahlfreiheit von Patienten in Bezug auf Pflegedienste zu entscheiden. In dem Fall ging es darum, ob Patienten jeden in Deutschland zugelassenen Pflegedienst in Anspruch nehmen können oder ob sie auf diejenigen Pflegedienste beschränkt sind, in deren unmittelbaren Einzugsbereich sie leben.
Die Entscheidung: Patienten haben die freie Wahl
Ein ambulanter Pflegedienst aus Sachsen-Anhalt hatte mit den für ihn zuständigen Pflegekassen einen Versorgungsvertrag abgeschlossen. In dem Vertrag wurde geregelt, dass er für einen begrenzten örtlichen Einzugsbereich in Sachsen-Anhalt die Pflege übernehmen kann.
Auf Grund seiner Spezialisierung versorgte der Pflegedienst jedoch Patienten bundesweit, so auch in NRW. Die beklagte Kasse lehnte die Vergütung dieser Leistungen ab, weil sie der Auffassung war, dass eine Versorgung außerhalb des örtlichen Einzugsbereichs unzulässig sei. Der Pflegedienst klagte auf Vergütung vor Gericht und bekam nun vom höchsten deutschen Sozialgericht Recht (BSG, Urteil vom 24.05.2006, Az.: B 3 P 1/05 R).
Das Gesetz sichert den Versicherten ein Wahlrecht zwischen allen in Deutschland zugelassenen Pflegediensten zu. Aus diesem Grund ergibt sich somit auch das Recht für zugelassene Pflegedienste, bundesweit tätig zu werden, so die Richter des BSG in der Entscheidung. Mehrkosten, etwa wegen der ggf. längeren Wege, dürften den Patienten natürlich nicht in Rechnung gestellt werden.
Empfehlung: Lehnt die Kasse die Zahlung der Leistungen unter dem Hinweis ab, dass Sie außerhalb Ihres vertraglichen Einzugsbereichs Patienten versorgt haben, sollten Sie unter dem Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG Ihre Vergütung einfordern.