Immobilien als Kapitalanlage unterliegen nicht der Abgeltungsteuer

Die Abgeltungsteuer kann mit 25 % bei Kapitalanlagen mit hohen Anlagesummen schnell schmerzen. Mit einer Immobilie können Sie die Abgeltungsteuer umgehen und müssen bei einem Verkauf nach Ablauf der Haltefrist nicht mal mehr als privates Veräußerungsgeschäft versteuern. Lesen Sie mehr dazu in diesem Artikel!

Jegliche Form von Kapitalerträgen muss seit dem Jahr 2009 mit der Abgeltungsteuer besteuert werden. Diese beträgt einheitlich 25 % und es kommen noch der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer hinzu, wenn Sie einer Konfession angehören. Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % vom Steuerbetrag, die Kirchensteuer beläuft sich je nach Bundesland auf 8 oder 9 % vom Steuerbetrag.

Jeder Anleger hat Anspruch auf einen Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 Euro. Bis zu diesem Betrag müssen Kapitalerträge nicht versteuert werden, sondern gelten Brutto wie Netto als Reingewinn. Für Verheiratete gilt ein Freibetrag in Höhe von insgesamt 1.602 Euro, der von beiden gemeinsam oder auch nur von einem Ehepartner genutzt werden kann.

Die meisten Kapitalanlagen unterliegen der Abgeltungsteuer

Viele Kapitalanlagen sind von der Abgeltungsteuer betroffen, was Ihnen klar sein sollte, wenn Sie eine entsprechend hohe Summe anlegen. Sowohl Zinserträge aus Geldanlagen als auch Dividenden und Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren unterliegen der Abgeltungsteuer. Auch alle sonstigen Einkünfte aus Kapitalvermögen, Erträge aus Fonds und Termingeschäften, Erträge aus privaten Veräußerungsgeschäften und Erträge aus Zertifikaten und anderen Finanzinnovationen sind betroffen.

Um jährlich mehr als 801 Euro an Zinsen zu erhalten, müssen bei einem Zinssatz von 2 % (zum Beispiel bei einem Ansparplan) mindestens 40.000 Euro investiert sein, bevor Sie als Anleger überhaupt zur Kasse gebeten werden. Für Verheiratete ist bei einem Zinssatz von 2 % aufgrund des zusammengelegten Pauschbetrags sogar eine Geldanlage von 80.000 Euro möglich, ohne Abgeltungsteuer zahlen zu müssen. 

Immobilien sind eine Möglichkeit, die Abgeltungsteuer zu umgehen

Eine Möglichkeit, die Abgeltungsteuer zu umgehen, ist die Investition in eine Immobilie. Nach Ablauf der Spekulationsfrist von 10 Jahren können Häuser und Wohnungen von Privatpersonen nämlich steuerfrei verkauft werden. Wird die Immobilie vor Ablauf der Spekulationsfrist veräußert, muss sie in der Steuererklärung als ein privates Veräußerungsgeschäft deklariert werden.

Private Veräußerungsgeschäfte unterliegen zwar nicht der Abgeltungsteuer, sondern dem persönlichen Grenzsteuersatz und dieser kann deutlich über 25 % liegen – muss es aber nicht. Nach zehn Jahren läuft jedoch die Haltefrist ab und so können Immobilienbesitzer durch Geduld Steuern sparen.

Durch Eigennutzung Steuern beim Verkauf sparen

Eine weitere Möglichkeit die Steuer beim Hausverkauf innerhalb der Spekulationsfrist zu umgehen ist, die Immobilie selbst zu nutzen. Falls Sie im Verkaufsjahr und die zwei Jahre zuvor (oder noch länger) selbst in der Immobilie gewohnt haben, können Sie den Erlös des Immobilienverkaufs behalten und müssen ihn nicht mit dem Fiskus teilen.

Auch für Wohnungen, die Sie Ihren Kindern überlassen haben gilt diese Regelung – die Voraussetzung ist allerdings, dass die Kinder noch kindergeldberechtigt sind. Bei älteren Kindern geht der Staat nicht mehr vom eigenen Wohnzweck aus, ebenso wenig bei Ihren Eltern oder Geschwistern.

Wenn Sie Ihre Immobilie vermieten oder verpachten müssen Sie allerdings bedenken, dass diese Erträge über die Steuererklärung mit Ihrem persönlichen Grenzsteuersatz versteuert werden müssen.

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