Für das Einzahlen und Abheben von Geld darf die Bank nur Gebühren verlangen, wenn sie Ihnen pro Monat mindestens fünf Freiposten für Kontobewegungen gewährt (BGH, 07.05.1996, Az. XI ZR 217/95). Die Zahl der Freiposten soll die übliche Inanspruchnahme von Ein- und Auszahlungen abdecken. Haben Sie mit Ihrer Bank eine Pauschale vereinbart, ist dieses Urteil für Sie nicht relevant.
Auflösung des Kontos
Sie haben als Kunde das Recht, Ihr Giro- oder Kontokorrentkonto jederzeit aufzulösen, und zwar kostenlos. Stellen Sie also fest, dass Sie für eine Kontoauflösung Geld bezahlen mussten, verlangen Sie Ihr Geld zurück.
Verlust der PIN-Nummer auf dem Postweg
Geht der Brief mit der PIN-Nummer auf dem Postweg verloren, darf die Bank keine Gebühren für die Ausstellung einer neuen Karte mitsamt der PIN-Nummer verlangen. Dagegen darf sie sehr wohl Gebühren verlangen, wenn Sie als Kunde den Verlust selbst verschuldet haben (LG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.01.2000, Az. 2/2 O 46/99).
Freistellungsauftrag
Die Bank darf von Ihnen als Kunde keine Gebühren für einen Freistellungsauftrag verlangen. Dies haben der BGH (Urteil vom 15.07.1997, Az. XI ZR 269/96) und das Bundesverfassungsgericht entschieden (Beschluss vom 28.08.2000, Az. 1 BvR 1821/97). Falls die Bank eine Gebühr für Ihren Freistellungsauftrag verlangt, sollten Sie sich schriftlich dagegen zur Wehr setzen.