Kapitalanlagevermittler zu richtiger und vollständiger Information verpflichtet

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine wichtige Entscheidung für Geldanleger gefällt. Nach dieser Entscheidung verpflichtet der zwischen dem Anlageinteressenten und dem Anlagevermittler zu Stande gekommene Auskunftsvertrag den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über die Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind.
Dazu zählen zunächst die eigenen Informationen des Anlagevermittlers hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlage und der Bonität des Anbieters. Hat der Vermittler keine entsprechenden Informationen, so muss er dies offen legen.
 
Weist der Anlageberater seinen Kunden – wie in dem entschiedenen Fall – immer wieder darauf hin, dass es sich bei den angepriesenen Geldanlagen um eine "todsichere", also risikolose Sache handele, er den Inhaber der Firma persönlich überwache und genaue Kenntnis habe, welche fest verzinslichen Wertpapiere H. anschaffe, und handelt es sich tatsächlich aber um "windige Geldanlagen", haftet er für den fast vollständigen Verlust der Einlage. Dies gilt erst recht, wenn der Anleger ausdrücklich eine seriöse und sichere Geldanlage wünschte. Die Karlsruher Richter wiesen jedoch darauf hin, dass sich der Anleger ein Mitverschulden anrechnen lassen muss, wenn er sich trotz fundierter Warnungen von dritter Seite in einem Maße auf die Angaben des Beklagten verlassen hat. Im konkreten Fall hielt das Gericht eine Anspruchsminderung von 30 Prozent für gerechtfertigt.

Tipp: Wenn Sie sich von Anlagevermittlern beraten lassen, sollten Sie das Gespräch stets mit einem Zeugen (möglichst nicht der Ehegatte oder ein Familienmitglied) führen und sich möglichst alle Absprachen schriftlich bestätigen lassen. Führen Sie ein Gesprächsprotokoll und lassen sich dieses vom Vermittler gegenzeichnen.

Bundesgerichtshof (BGH) III ZR 166/01