Falschüberweisung: Klageverfahren

Eine Falschüberweisung kann nicht nur Ihnen, sondern auch anderen passieren. Was gilt, wenn Sie einen Falschbetrag auf Ihrem Konto vorfinden? Müssen Sie es melden und zurückzahlen? Und was passiert, wenn Sie selbst eine Falschüberweisung getätigt haben? Wenn nichts mehr geht, können Sie mit einer Zivil-Klage gegen die ungerechtfertigte Bereicherung vorgehen.

Falschüberweisung durch die Bank: Was können Sie tun?
Hier ist die Bank zur Richtigstellung des Fehlers verpflichtet und steht in der Haftung. Für diesen Fall sind Sie abgesichert. Ganz im Gegensatz zu Ihrer eigenen Falschüberweisung, wo die Bank nicht mehr in der Haftung steht, seit die EU die Eigenverantwortung des Konto-Inhabers in Sachen Bankgeschäfte erhöht hat. Sie sollten aber dennoch die Bank auf den Fehler hinweisen.

Falschüberweisung durch Dritte auf Ihr Konto
Bei einem Fehler durch Dritte, wonach Sie eine Gutschrift auf Ihrem Konto vorfinden die ungerechtfertigt ist, wäre es nett, wenn Sie diesen Fehler melden. Dazu verpflichtet sind Sie nicht. Generell wird hierfür eine dreijährige Verjährungsfrist eingeräumt. Wenn sich bis dahin nichts getan hat, kann das Geld nicht mehr von Ihnen abverlangt werden.

Konstruieren wir einen Fall: Sie erhalten Honorarbeträge für Vortrags-Leistungen, obwohl Sie die Tätigkeit längst beendet haben. Dürfen Sie die Honorare dann behalten oder müssen Sie diese zurückgeben? Auch hier gilt zunächst das oben Gesagte: Sie sind nicht dazu verpflichtet, solange kein Gericht Sie dazu verurteilt. Aber auch der Auftraggeber hat eigene Rechte.

Ungerechtfertigte Bereicherung – was bedeutet das?
Der Auftraggeber der Überweisung hat einen grundsätzlichen Anspruch aus "ungerechtfertigter Bereicherung", die Ihnen zuteilwurde. Die Leistung auf Ihrem Konto steht Ihnen nicht zu. Sie sind zwar nicht zur Anzeige verpflichtet, der unbekannte oder sich irrende Absender könnte allerdings jederzeit einen Herausgabeanspruch aus "ungerechtfertigter Bereicherung" gegen Sie geltend machen nach § 812 BGB.

Haben Sie es nicht bemerkt oder ist die Leistung einfach schon verbraucht, können Sie diese nicht zurückgeben und würden sich im Streitfall (Gerichtsverfahren) auf "Wegfall der Bereicherung" nach § 818 Abs. 3 BGB berufen. Dies kann aber auch abgelehnt werden (bei sogenannter "Böswilligkeit"), wenn Sie durch Bankinformation von der Bereicherung bzw. Fehlüberweisung hätten wissen müssen und trotzdem geschwiegen haben.

Sie sollten daher das Ihnen nicht zustehende Geld erstatten oder einer Rücküberweisung zustimmen. Im Klageverfahren müssten Sie damit rechnen, dass man den Betrag von Ihnen zurückfordern wird. Ersparen Sie sich diesen Ärger und seien Sie fair.

Wenn der Begünstigte schweigt – Klage einreichen
Auch Sie können sich als Geschädigter per Klageweg Ihr Geld aus einer Fehlbuchung zurückholen, wenn der zu Unrecht Begünstige sich nicht rührt oder ablehnt. Schalten Sie einen Anwalt für eine Zivilklage ein und beauftragen Sie ihn, Nachforschungen einzuholen, um gegen die "ungerechtfertigte Bereicherung" vorgehen zu können. Meistens muss der Betroffene den Falschbetrag dann wieder zurückerstatten (Beispiel einer solchen erfolgreichen Klage unter Oberlandesgericht Celle, Az. 3 U 11/05).

Wer sich als Begünstigter auf Nichtbemerken beruft, dem kann – wie in Celle erfolgt – das Gericht vorwerfen, er habe seine Kontrollpflicht über die Kontoauszüge vernachlässigt, weil er die strittige Fehlüberweisung hatte bemerken müssen. Der in Celle abgelehnte juristische Winkelzug von der "Entreicherung" ermöglicht es in Ausnahmefällen – wenn nämlich der Begünstigte entweder nichts vom falschen Betrag bemerkt oder das Geld schon ausgegeben hat – diese sogenannte "Entreicherung" anzuerkennen. Dann wäre das Geld endgültig weg. Diese Regelung ist immer eine Auslegungsfrage, je nach Rechtsfall.

Zivilklage durchsetzen, wo es sich lohnt
Eine Zivilklage als Maßnahme gegen Falschüberweisungen bringt Kosten mit sich. Deshalb müssten Sie abwägen, ob sie sich überhaupt lohnt, was nur bei ausreichend großem Streitwert der Fall ist. Ansonsten könnte sich der Aufwand gegenüber dem Verlust noch vergrößern.

Schließlich gibt es noch Extremfälle, wo im Nachhinein nichts mehr geklärt werden kann, weil Name und Anschrift des unberechtigten Empfängers der Fehlüberweisung nicht mehr ausfindig gemacht werden kann. In diesem negativsten aller Fälle kann kein Geld mehr zurückgefordert werden und auch das Gericht kann dann nichts mehr für Sie tun.

Sie als Geschädigter müssten die Verluste abschreiben. Umso wichtiger ist es, im Vorherein solche Fälle zu vermeiden und großes Gewicht auf die Prävention zu legen, um keinen einzigen Fehler in Bankgeschäften mehr durchgehen zu lassen.