Wer ist kindergeldberechtigt?

Kindergeldberechtigt ist grundsätzlich jeder, der einen festen Wohnsitz in Deutschland und Kinder hat. Doch wann endet der Anspruch darauf, gibt es Verlängerungsmöglichkeiten und welcher Elternteil erhält die Bezüge? Dieses und mehr erfahren Sie im folgenden Expertenartikel.

Eltern erhalten Kindergeld für Kinder, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, was unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit gilt. Berücksichtigt werden dabei leibliche oder Adoptivkinder, Stief- und Enkelkinder sowie Pflegekinder, welche der Antragsteller im Haushalt dauerhaft aufgenommen hat. Kindergeld wird in der Regel bis zur Volljährigkeit gezahlt. Mit vollendetem 18. Lebensjahr wird die Zahlung automatisch eingestellt, es sei denn, die Eltern weisen nach, dass sie weiterhin berechtigt sind.

Kindergeldberechtigter Elternteil

In der Regel ist der Elternteil kindergeldberechtigt, der das Kind im Haushalt aufgenommen hat. Wenn das Kind bei keinem Elternteil lebt, ist der Elternteil berechtigt, welcher dem Kind einen höheren Barunterhalt zahlt. Wenn die Eltern keinen Barunterhalt oder diesen in gleicher Höhe zahlen, können die Eltern sich einigen, wer kindergeldberechtigt sein soll.

Voraussetzungen für volljährige Kinder

Es gibt verschiedene Lebenssituationen, in denen die Eltern auch für volljährige Kinder noch berechtigt sind, Kindergeld zu beanspruchen. Den Eltern steht es ohne altersmäßige Begrenzung für behinderte Kinder zu, welche sich nicht selbst versorgen können. Eine wichtige Voraussetzung ist hierbei, dass die Behinderung vor vollendetem 25. Lebensjahr eingetreten ist.

Des Weiteren sind Eltern für volljährige Kinder berechtigt, wenn sie sich in einer Schul-, Hochschul- oder auch Berufsausbildung bis zum vollendeten 25. Lebensjahr befinden, nachweisbar einen Ausbildungsplatz suchen oder ein freiwilliges ökologisches oder soziales Jahr absolvieren. Bis zum vollendeten 21. Lebensjahr sind Eltern berechtigt, wenn die Kinder arbeitssuchend gemeldet sind.

Kindergeldanspruch nach beendeter Berufsausbildung oder des Erststudiums

Nach einer abgeschlossenen ersten Berufsausbildung oder des Erststudiums sind Eltern für Kinder nur noch berechtigt, Kindergeld zu beziehen, wenn sie unter 25 Jahre alt sind und die Eltern nachweisen, dass das Kind weiterhin einer Ausbildung für einen Beruf nachgeht oder ein Anschlussstudium absolviert. Hierbei darf das Kind nicht über 20 Stunden in der Woche erwerbstätig sein. Eine geringfügige Beschäftigung bis 450 Euro im Monat wirkt sich nicht negativ auf den Kindergeldanspruch aus.

Kindergeldanspruch für verheiratete Kinder

Zu beachten ist, dass sich die Rechtsprechung für verheiratete Kinder geändert hat, jedoch entfällt der Kindergeldanspruch nicht automatisch, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Nach einer früheren Rechtsprechung erlosch der Anspruch auf Kindergeld für volljährige Kinder mit dessen Eheschließung, außer wenn die eigenen Einkünfte und die des Ehepartners für den Kindesunterhalt nicht ausreichten, beispielsweise eine Studenten-Ehe. Diese Mangelfallbegründung bildet jedoch keine Grundlage mehr.

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