Versicherungen: „Navi“ weg – Ersetzt wird nur der Wiederbeschaffungswert

Ein Fahrzeugbesitzer stellte seinen neu zugelassenen Pkw mit serienmäßig eingebautem Navigationssystem am Rande eines Campingplatzes ab. Am nächsten Morgen war das Navigationsgerät entwendet worden. Daraufhin erstattete er Anzeige bei der Polizei und meldete den Schadensfall seiner Kaskoversicherung.
Der Kostenanschlag eines Fachbetriebs für den für den Einbau eines baugleichen Navigationssystems auf Neuwertbasis, nannte Kosten in Höhe von rund 2.500 Euro. Ein Sachverständiger der Kaskoversicherung kam dagegen zum Ergebnis, dass eine andere Firma das Navigationssystem zu einem Preis von rund 1.000 Euro anbot. Für den Einbau veranschlagte die Versicherung 15 Euro und zahlte dem Geschädigten somit insgesamt 1.015 Euro aus.
Damit war dieser nicht einverstanden und zog vor Gericht. Er forderte von der Versicherung die Zahlung des Differenzbetrags zu dem von ihm vorgelegten Angebot. Das „Gegenangebot“ der Versicherung hielt er für unseriös, zumal sich herausgestellt hatte, dass es sich um ein Angebot bei eBay handelte.
Das Gericht beauftragte seinerseits einen Sachverständigen. Dieser bewertete das Angebot, das ein Händler bei eBay eingestellt hatte, als seriös und bestätigte, dass für rund 1.000 Euro ein gebrauchtes Navigationsgerät „auf dem seriösen Markt“ erhältlich sei. Das Gericht ersparte sich weitere Diskussionen und entschied: Der Kunde kann nur den Wiederbeschaffungswert ersetzt verlangen, also den Preis für den Kauf und Einbau eines gebrauchten Navigationsgeräts. Und das waren hier die Beträge, die die Versicherung bereits reguliert hatte. Der Kunde ging vor Gericht also leer aus (AG Essen, Urteil vom 31.08.2007, Az.: 20 C 1/07).
Tipp für Versicherungsmakler: Es zeigt sich immer wieder, dass viele Kunden falsche Vorstellung über die Höhe der Entschädigung bei einem Diebstahl haben. Drängen Sie darauf, dass Ihre Kunden mindestens 2, besser noch 3 Angebote zum Vergleich einholen. Weisen Sie Ihre Kunden außerdem darauf hin, dass die Versicherung eigene Ermittlungen zum Wiederbeschaffungswert anstellen wird. So beugen Sie späteren Enttäuschungen Ihrer Kunden vor und schützen sie vor einem aussichtslosen Rechtsstreit mit dem Versicherer.