Welche Unterlagen benötigt man für den ALG 1 Antrag?

Ist man arbeitslos geworden und muss nun Arbeitslosgengeld beantragen, werden von der Arbeitsagentur einige Unterlagen von benötigt, um eine reibungslose Bewilligung zu gewährleisten. Welche dies konkret sind, erfahren Sie in diesem Artikel.

Wer einmal arbeitslos geworden ist weiß, welche Lauferei man hat, bis alles Notwendige erledigt ist. Ob es nun Bankangelegenheiten, Versicherungsangelegenheiten o. ä. sind – alles muss schließlich geregelt werden. Das Wichtigste dabei ist das Melden bei der Arbeitsagentur und das Beantragen des Arbeitslosengeldes. Um hier unnötige Rennerei zu vermeiden ist es wichtig, dass Sie alle Unterlagen mit zur Beantragung nehmen die der zuständige Sachbearbeiter zur Bewilligung des Arbeitslosgengeldes benötig.

Zu diesen Unterlagen gehören:  

  • Der Personalausweis oder der Reisepass
  • Der Arbeitsvertrag
  • Das Kündigungsschreiben des Arbeitgebers
  • Die Lohnsteuerkarte/Lohnsteuerbescheinigung
  • Beitragsnachweis zu Leistungen in die Arbeitslosenversicherung
  • Frühere Bewilligungsbescheide für Arbeitslosengeld wenn vorhanden
  • Die Arbeitgeberbescheinigung

Fehlt einer dieser Unterlagen so kann und wird der Sachbearbeiter Ihren Antrag auf Arbeitslosgengeld nicht abschließend bearbeiten und Sie müssen ggf. einen weiteren Termin wahrnehmen, um diese Unterlagen vorzulegen. Um diese unnötigen Zeiten zu vermeiden, achten Sie bitte darauf die vollständigen Unterlagen mit zum Ersttermin mitzubringen.  

Der Personalausweis / Reisepass

Der Personalausweis/ Reisepass ist notwendig, damit Sie sich gegenüber dem Sachbearbeiter legitimieren und nachweisen können, dass Sie auch derjenige sind, der diesen Antrag stellt. Hier empfiehlt es sich, auch die aktuelle Meldebescheinigung mit zum Termin zu bringen. Oftmals sind Ausweispapiere nämlich abgegriffen oder der Meldeaufkleber nicht mehr leserlich. Können Sie nicht eindeutig nachweisen, dass Sie die beantragende Person sind und auch unter der Adresse gemeldet sind, die im Antrag angegeben ist. wird die Bearbeitung Ihres Antrages zurückgestellt, bis diese Identität eindeutig nachgewiesen ist.

Arbeitsvertrag

Der Arbeitsvertrag ist notwendig, um nachzuweisen von wann bis wann Sie bei dem Arbeitgeber beschäftigt waren, welche Höhe Ihre Vergütung betrug und welchen Urlaubsanspruch Sie erworben haben. Dies kann wichtig sein, da mögliche Ansprüche aus noch nicht bewilligtem Urlaub des Vorjahres usw. bestehen könnten. Ferner dient der Arbeitsvertrag dem Sachbearbeiter als Nachweis darüber, welche Tätigkeit Sie ausgeübt haben und in welcher Funktion Sie eingesetzt waren.

Kündigungsschreiben des Arbeitgebers

Das Kündigungsschreiben ist notwendig, um das Ende des Arbeitsverhältnisses nachzuweisen. Aus diesem Schreiben entnimmt der Sachbearbeiter zu welchem Zeitpunkt Sie gekündigt wurden und ggf. auch aus welchem Grund. Wichtig ist es, bei diesem Kündigungsschreiben nachzuweisen, dass der Arbeitgeber diese Kündigung ausgesprochen hat oder aber es sich um eine einvernehmliche Kündigung handelt, um hier nicht Gefahr zu laufen, eine Sperre zu erhalten.

Lohnsteuerkarte/ Lohnbescheinigung

Die Lohnsteuerkarte/ Lohnsteuerbescheinigung dient dem Sachbearbeiter zur Errechnung Ihres Leistungssatz, da aus ihr alle zur Berechnung notwendigen Angaben hervorgehen.

Diese Angaben sind im Einzelnen:

  • Höhe des vereinbarten Brutto-Entgelts
  • Abgeführte Sozialversicherungs- und Steuerbeiträge
  • Lohnsteuerklasse
  • Familienstand
  • Kinderfreibeträge

Beitragsnachweis zur Arbeitslosenversicherung

Dieser Beitragsnachweis ist erforderlich und notwendig, da ohne Beiträge in die Arbeitslosenversicherung auch kein Anspruch auf ALG I Leistungen besteht. Diesen Beitragsnachweis weisen Sie im Regelfall mit der Lohnsteuerbescheinigung nach, da hier die abgeführten Beiträge aufgeführt sind.

Frühere Bewilligungsbescheide zum Arbeitslosgengeld

Diese Bewilligungsbescheide sind daher wichtig, weil Sie angeben müssen, ob Sie bereits Arbeitslosgengeldleistungen erhalten haben, und falls ja in welchem Zeitraum und in welcher Höhe.

Arbeitgeberbescheinigung

Der letzte Nachweis, der immer wieder mal zu Schwierigkeiten führt, ist der Arbeitgebernachweis, den Sie mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorlegen müssen. Diesen Nachweis hat der Arbeitgeber auszustellen, um der Arbeitsagentur nachzuweisen, welche Leistungen Sie von ihm erhalten haben, in welcher Höhe, ob noch etwaige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis vorhanden sind u.s.w.

Oftmals bekommt man von seinem Arbeitgeber diesen Nachweis nicht unmittelbar ausgehändigt, sondern dieser lässt auf sich warten. Ohne Vorlage dieser Arbeitgeberbescheinigung kann Ihr Sachbearbeiter Ihren Antrag nicht abschließend bearbeiten und Sie warten auf den Eingang der ersten Zahlung. Vor allem dann, wenn man die ersten Wochen der Arbeitslosigkeit nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann, kann so etwas zu erhebliche Problemen für Sie führen.

Wie aber kommen Sie nun zu dieser Arbeitgeberbescheinigung, wenn sich der Arbeitgeber nicht dazu bereit erklärt, diese unverzüglich auszustellen und auszuhändigen? Zunächst einmal sollten Sie dies unmittelbar gegenüber Ihrem Sachbearbeiter anzeigen. Sollten Ihre Möglichkeiten erschöpft sein, so kann die Arbeitsagentur diese von Amts wegen einfordern. Sie wird sich dann an den Arbeitgeber wenden und die Ausstellung und Vorlage der Bescheinigung unter Androhung eines Bußgeldes fordern.

Sollte der Arbeitgeber sich auch weiterhin weigern, die Bescheinigung auszuhändigen, so wird der Sachbearbeiter der Arbeitsagentur diese zwangsweise beitreiben. Nachteil an diesem Prozedere ist für Sie, dass Sie bis die Arbeitsagentur diese Bescheinigung nicht vorliegen hat, auch keine ALG I Leistungen bewilligt bekommen. Um dem vorzubeugen, haben Sie die Möglichkeit direkt bei der Beantragung des Arbeitslosgengeldes eine sogenannte „vorläufige Arbeitgeberbescheinigung“ auszufüllen.

Diese füllen Sie selbst nach besten Wissen und Gewissen aus und sie dient dazu, dass der Sachbearbeiter der Arbeitsagentur, wenn auch unter Vorbehalt bis zur Vorlage der originalen Bescheinigung, Ihren Antrag auf ALG I Leistungen bewilligen kann und wird.

Bildnachweis: A.Rein. / stock.adobe.com