So wehren Sie sich gegen Abzocke durch Abmahnungen

Immer wieder bekommen billig und gerecht denkende Bürger von inzwischen schon gefürchteten "Abmahn-Anwälten" kostenpflichtige Abmahnungen, in welchen Sie zur Zahlung von Abmahnkosten in nicht unerheblicher Höhe sowie zur Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung aufgefordert werden. Lesen Sie hier, wie Sie am besten reagieren, wenn Sie so ein Schreiben erhalten.

Die Abmahnindustrie blüht noch immer

Vor einiger Zeit machte ein Rechtsanwalt Furore, der zusammen mit einem Komplizen auf die Idee kam, an sich selbst sogenannte E-Cards von fremden Webseiten aus zu schicken und die Betreiber dieser Internetseiten dann kostenpflichtig abzumahnen. Es war ein Bombengeschäft – bis die Staatsanwaltschaft einschritt.

Das Beispiel zeigt, dass inzwischen eine regelrechte Abmahnindustrie entstanden ist, die häufig nicht etwa in erster Linie Rechtsverstöße unterbinden, sondern vor allem auch Kasse machen will. Wenn Sie so ein Abmahnschreiben bekommen, müssen Sie auf der Hut sein. 

Was ist überhaupt eine Abmahnung?

Die Abmahnung ist eine Mitteilung, dass der Abgemahnte – zumindest angeblich – eine Rechtsverletzung begangen hat und dass der Rechteinhaber ihm gegenüber einen Unterlassungsanspruch geltend macht. Um eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden, soll der Abgemahnte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben und zudem noch die Kosten des gegnerischen Abmahnanwalts übernehmen – die schnell einige Hundert Euro betragen können.

In der Unterlassungserklärung soll sich der Abgemahnte verpflichten, künftige Rechtsverstöße zu unterlassen und für jeden Fall der Zuwiderhandlung – also für jeden Fall künftiger weiterer Rechtsverletzungen – eine bestimmte Vertragsstrafe zu zahlen, die meist erneut recht teuer ausfällt, wenn sie fällig wird. 

Wichtig: Auf keinen Fall vorschnell unterschreiben!

Wenn Sie
eine Abmahnung erhalten, dann liegt dieser meist schon der
vorformulierte Entwurf einer abzugebenden strafbewehrten
Unterlassungserklärung bei. Wenn Sie hier vorschnell unterschreiben,
kann das leicht recht teuer werden. In der Regel müssen Sie sich dann
nämlich verpflichten, die gegnerischen Anwaltskosten zu zahlen, die für
die Abmahnung entstanden sind.

Da diese Kosten von der Höhe des
Gegenstandswerts abhängen, versuchen manche Abmahnanwälte
möglicherweise, den Gegenstandswert zu "puschen", ihn also höher
anzugeben, als er eigentlich sein dürfte, weil sie dann besser
verdienen. Daher: Nie vorschnell unterschreiben und erst einmal
Rechtsrat einholen.

Schieben Sie Ihre Antwort nicht auf die lange Bank

Während es
also ein Fehler wäre, in Panik zu verfallen und vorschnell die meist
vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, dürfen
Sie auch nicht in das andere Extrem verfallen und einfach nicht
reagieren. Denn in diesem Fall riskieren Sie, dass Sie von Ihrem
Rechtsgegner auf Unterlassung verklagt werden, wobei dann wieder meist
hohe Gerichts- und Anwaltskosten auf Sie zukommen können.

Da in der
Abmahnung zur Abgabe der Unterlassungserklärung meist eine Frist gesetzt
wird, müssen Sie schnell handeln: Gehen Sie zu einem Anwalt Ihres
Vertrauens, legen Sie ihm die Abmahnung vor und erklären Sie ihm, warum
Sie aus Ihrer Sicht den vorgeworfenen Rechtsverstoß nicht begangen
haben. 

In diesen Fällen müssen Sie besonders kritisch sein

Der von
Ihnen konsultierte Anwalt muss zuerst prüfen, ob Sie überhaupt einen
Rechtsverstoß begangen haben und wenn ja, ob dieser so schwerwiegend
ist, dass er eine hohe potenzielle Vertragsstrafe rechtfertigen würde.
Zudem prüft Ihr Anwalt, ob die Berechnung des gegnerischen
Anwaltshonorars korrekt ist.

Vor allem bei Urheberrechtsverletzungen
kann es vorkommen, dass der angebliche Rechteinhaber für vermeintliche
Verstöße horrende Summen fordert, die in dieser Höhe eventuell gar nicht
berechtigt sind. Besonders häufig sind angebliche
Urheberrechtsverletzungen in Online-Tauschbörsen.

Stand: 26.02.2012