So vererben Sie Ihren Nachlass richtig

Richtig Vererben ist eine Kunst, bei der es auf das perfekte Testament ankommt. Es ist natürlich klar, dass Sie sich mit Ihrem eigenen Tod zu Lebzeiten nicht gerne beschäftigen wollen, jedoch ist es wichtig, schon jetzt alles für die spätere Zukunft Ihrer Erben zu regeln, damit es später kein großes Chaos gibt und Sie alles richtig vererben.

Leider kommt es immer häufiger in intakten Familien zum Eklat, wenn es ums Erben geht. Hinterlässt man kein Testament, gilt in der Regel die gesetzliche Erbfolge.

Erfahren Sie hier, wie Sie richtig vererben können.

Natürlich erbt auch der Ehepartner

Dem Ehepartner steht ein ganzes Drittel des gesamten Nachlasses zu. Zwei Drittel erben die sogenannten Nachkommen der ersten Parentel. Das sind die Kinder der/des Verstorbenen. Wenn die Kinder auch nicht mehr am Leben sind, erben dessen Kinder oder Enkelkinder. Im Falle, dass es in der ersten Parentel keine Nachkommen geben sollte, erbt der Ehepartner zwei Drittel des Erbes und die zweite Parentel bekommt das verbleibende Drittel.

Falls der Ehepartner schon verstorben sein sollte, geht das ganze Erbe auf die Kinder über. Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder sind vor dem Gesetz gleichberechtigte Erben. Sollte es keine nahen Verwandten geben, erbt das gesamte Erbe der Staat.

Wollen Sie das nicht, müssen Sie ein Testament aufsetzen, um richtig vererben zu können. Dies tritt vor allem dann in Kraft, wenn Sie Ihrem Partner als gesetzlichen Erben einsetzen möchten, um richtig vererben zu können. Ohne Testament hat Ihr Lebenspartner kein Anrecht auf ein Erbe und ist somit von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen.

Ohne Testament können Sie nicht richtig vererben und Ihr Lebenspartner bekommt gar nichts, unabhängig davon, wie lange diese Lebensgemeinschaft bestanden hat.

Die Erbfolge

Ohne ein bestehendes Testament tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Der Ehepartner erhält ein Drittel des gesamten Erbes und zwei Drittel erben die Nachkommen des/der Verstorbenen. Auch andere Verwandte sind erbberechtigt, falls keine Kinder vorhanden sind. Das sind die sogenannten Parentele.

Es gibt Grenzen der Gestaltungsfreiheit

Bei der Gestaltung des letzten Willens sind Ihnen jedoch gesetzliche Grenzen gesetzt. Dies betrifft vor allem das Enterben von gesetzlich Erbberechtigten. Falls Sie eine Person besonders begünstigen möchten, haben die Kinder und der Ehepartner dennoch Anspruch auf ihren gesetzlichen Pflichtteil.

Der gesetzliche Pflichtteil

Hat zwischen dem Verstorbenen und den Erbberechtigten zu Lebzeiten kein normales verwandtschaftliches Naheverhältnis bestanden, ist es möglich, diesen Pflichtteil nochmals zu halbieren. Ein Beispiel dafür sind Kinder aus einer früheren Beziehung, zu denen kein Kontakt bestanden hatte bis auf die Zahlung der Alimente.

Der Pflichtteil hat immer in bar ausgezahlt zu werden und ist eine Verpflichtung des Haupterben an die pflichtteilberechtigten Erben.