Richtig verschenken: Das müssen Sie beachten

Es gibt zahlreiche Gründe, Vermögen oder Immobilien schon zu Lebzeiten zu verschenken, anstatt zu vererben. Allerdings sollten einige Punkte beachtet werden, damit keine unliebsamen Folgen drohen. Was Sie beachten sollten, wenn Sie zu Lebzeiten richtig verschenken wollen, erfahren Sie hier.

Durch lebzeitige Schenkungen kann das Erbe bedacht und gerecht verteilt werden. Eventuellen Erbschaftsstreitereien kann somit vorgebeugt werden. Neben dem guten Gefühl, schon zu Lebzeiten eine gute Lösung gefunden zu haben, spielt die steuerliche Ersparnis eine Rolle. Wer richtig verschenken möchte, sollte die rechtlichen Vorgaben kennen und beachten.

Steuerliche Vorteile, wenn Sie richtig verschenken

Für Angehörige bietet das Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz mittlerweile hohe Freibeträge. Für Ehegatten liegt der Freibetrag bei 500.000 EUR. Kinder haben einen Freibetrag von 400.000 EUR und Enkel können 100.000 EUR erben, ohne Erbschaftssteuer zu zahlen. Wer richtig verschenken möchte, kann das Vermögen unter Kindern und Enkelkindern aufteilen. Die Steuerlast des Einzelnen reduziert sich und Freibeträge können optimal genutzt werden.

Geschenkt ist geschenkt

Wer richtig verschenken möchte, sollte sich bewusst sein, dass das Verschenkte auch de facto weg ist. Ändern sich die familiären oder persönlichen Verhältnisse, so ändert das keineswegs etwas an der Schenkung. Die Rückforderung einer Schenkung wegen groben Undanks ist nur in seltenen Fällen möglich. Schenker, die richtig verschenken, möchten, bedienen sich deshalb verschiedener Mittel, um das erarbeitete Vermögen vor Missbrauch zu schützen.

Rückforderungsrecht des Schenkers

Bei einem vorzeitigen Ableben des Beschenkten kann eine unbeliebte Person in den Genuss der Erbschaft gelangen. Um diese unerwünschten Folgen zu vermeiden, kann in dem Schenkungsvertrag ein sogenanntes "Rückforderungsrecht des Schenkers" festgeschrieben werden. Dieses besagt, dass das übertragene Vermögen zurückgefordert werden kann, wenn die beschenkte Person vor dem Schenker stirbt. Das Rückforderungsrecht kann auf verschiedene Konstellationen abgestimmt werden und ermöglicht viel Gestaltungsspielraum.

Nießbrauchrecht und Wohnrecht

Die Versorgung und Absicherung des Schenkers sollte im Vordergrund stehen, denn eine adäquate Lebensweise im Alter sollte Vorrang vor Steuerersparnissen der Beschenkten haben. Wer Immobilien richtig verschenken möchte, sollte sich notariell ein Nießbrauchrecht und lebenslanges Wohnrecht in der Immobilie einräumen und durch einen Grundbucheintrag sichern lassen.

Wichtig ist, dass diese Rechte gegenüber jedermann einzuräumen sind. Dieser Passus schützt vor Verlust der Rechte bei einem Verkauf der Immobilie durch die Beschenkten. Der Nießbrauchvorbehalt sichert neben dem Wohnrecht auch die Einnahmen ab, die durch die Vermietung entstehen. Kann das Wohnrecht nicht mehr ausgeübt werden, erhalten die Schenker die Einnahmen aus der Vermietung der Immobilie.

Durch das Nießbrauchrecht lassen sich die Einkünfte, die aus einer eventuellen Vermietung resultieren, absichern. Steuerlich ist der Nießbrauchvorbehalt günstig, denn der Kapitalwert des Nießbrauchs wird von dem zu versteuernden Schenkungswert abgezogen.