Reisemängel richtig reklamieren – Wann Sie kündigen dürfen

Reisemängel können nicht nur ärgerlich sein, sondern sogar den Sinn der Reise zerstören. Wenn dies der Fall ist, können Sie sogar das Recht haben, den Reisevertrag zu kündigen. Dazu müssen Sie jedoch folgendes beachten.

Wann Sie kündigen können
Denken Sie daran, dass im Reiserecht das Recht zur Kündigung eines Reisevertrages nicht mit dem Recht auf Minderung des Preises auf einer Stufe steht. Das heißt, dass an das Kündigungsrecht strengere Anforderungen gestellt werden, als an das Recht auf Minderung. Wenn es also heißt, dass eine Kündigung nur bei erheblichen Reisemängeln möglich sein soll, so sind hier in der Rechtsprechung Mängel gemeint, die einer Minderung von mehr als 50% des Wertes der Reise entsprechen.

Mittlerweile haben einige Institutionen eine Tabelle herausgegeben, anhand derer Sie feststellen können, welcher Mangel in der Rechtsprechung welche Minderung des Reisewertes ausmacht. Auch der ADAC hat eine solche Tabelle erstellt.

Haben Sie beispielsweise einen Cluburlaub gebucht und werden statt dessen in einem Hotel ohne die bei einem Cluburlaub üblichen Sport- und Freizeitangebote untergebracht, so bewirkt das fehlende Sport- und Freizeitprogramm, nach dem Urteil des Amtsgericht Düsseldorf, eine Minderung des Reisewertes um 40%. Hier würde also das Recht auf Kündigung verneint werden müssen. Wenn das so einfach wäre!

Es kommt auf die Zumutbarkeit an
Doch es gibt noch zwei andere Faktoren, die sich auf Ihr Kündigungsrecht auswirken können. Einerseits kommt es auf die Quantität der Mängel an. Es könnte danach gefragt werden, ob eine Nacht in einem Ausweichquartier bereits eine derart hohe Minderung des Reisewertes darstellt, aber auch danach, ob nicht andere Mängel hinzutreten und in der Summe mehr als 50% ergeben.

Andererseits stellt sich immer die Frage nach der der qualitativen Rolle, die der Mangel bei der Verfehlung des Erholungszieles spielt. Es ist grundsätzlich entscheidend, ob dem Reisenden, also Ihnen, ein Festhalten an der Reise noch zuzumuten ist.

Ist es Ihnen nicht zuzumuten, so besteht das Kündigungsrecht auf jeden Fall. Das Landgericht Frankfurt sah dies etwa in einem Fall als gegeben an, in dem ein Urlauber das einzige Hotel am Ort gebucht hatte. Dort stellte es sich dann überraschend als FKK-Hotel heraus. Können Sie die Frage der Zumutbarkeit nicht zweifelsfrei beantworten, sollten Sie sich an die Minderungswerttabellen von ADAC und anderen Anbietern halten.

Fazit der experto-Redaktion: Eine Kündigung wegen Reisemängeln als letzte Option bewirkt, anders als der Rücktritt, dass der Vertrag vom Zeitpunkt der Kündigung an erlischt. Das bedeutet, dass Sie bereits erbrachte Reiseleistungen (etwa den Hin – und Rücktransport bei einer Pauschalreise) bezahlen müssen, es sei denn, dass die Reiseleistung insgesamt unbrauchbar war.

Beachten Sie aber, dass auch wenn Ihrem subjektiven Empfinden nach die Reiseleistung zu 50 % oder mehr unbrauchbar ist, Sie Mängel immer umgehend bei Ihrem Ansprechpartner melden müssen. Grundsätzlich hat Abhilfe immer Vorrang. Melden Sie einen bestehenden Mangel nicht und fahren wutentbrannt nach Hause, so gefährden Sie Ihre Ansprüche und laufen Gefahr, den vollen Reisepreis zahlen zu müssen.