Reisemängel richtig reklamieren – Melden Sie sich im Urlaub

Durch den Reisevertrag erhalten Sie nicht nur einen Anspruch auf die versprochene Reise, sondern auch auf Sicherheit, Bequemlichkeit und Erholung. Ist die Erfüllung der vertraglichen Leistung mangelhaft, so ist es zwar tapfer, aber schädlich für Ihre Schadensersatzansprüche, wenn Sie den Urlaub durchstehen und erst hinterher reklamieren. Beachten Sie also folgende Ratschläge.

Der Vorrang bei Reisemängeln gilt der Abhilfe
Grundsätzlich ist die Abhilfe vorrangig. Es geht darum, dass dem Anbieter die Möglichkeit eingeräumt werden muss, den Mangel umgehend zu beheben. Dazu müssen Sie nach § 651d Abs. 2 BGB noch am Urlaubsort tätig werden. In der Regel bedeutet das, dass Sie den Mangel bei dem Ihnen in den Reiseunterlagen angegebenen Ansprechpartner zur Anzeige bringen.

Dabei handelt es sich bei Pauschalreisen um die örtliche Vertretung des Reiseveranstalters. Beschweren Sie sich nur dort, wo Sie untergebracht sind, also etwa in Ihrem Hotel, gilt das in der Regel nicht als ausreichend.

Haben Sie jedoch keine Pauschalreise gebucht, sondern gewissermaßen im Bausteinverfahren einzelne Reiseleistungen im Reisebüro gebucht, so ist Ihr Ansprechpartner nicht Ihr Reisebüro, sondern beispielsweise das Hotel, in dem Sie wohnen.

Das Reisebüro ist nämlich kein Veranstalter, sondern nur Vermittler. Doch müssen Sie nicht jeden Mangel noch im Urlaub anzeigen. Ist nämlich die Beseitigung des Mangels während des Urlaubs unmöglich – etwa wenn vertragswidrig ein Swimmingpool fehlt – so kann die Anzeigepflicht nach § 651 f Abs. 1 BGB entfallen.

Wann Sie selbst tätig werden können
Doch um etwaige Ansprüche nach dem Urlaub nicht zu gefährden, genügt es nicht, den Reisemangel einfach nur anzuzeigen. Sie müssen auch unter Fristsetzung Abhilfe verlangen § 651 c Abs. 2, 3 BGB & § 651 e Abs. 2 BGB. Wenn diese Abhilfe ausbleibt, haben Sie die Möglichkeit sich selbst zu helfen.

Auch wenn Sie im Hochsommer in einem Zimmer mit defekter Klimaanlage wohnen, dessen Balkon oder Terrasse Sie nicht benutzen und dessen Fenster Sie nicht öffnen können, weil sich dort ein Wespennest mit aggressiven Bewohnern befindet, so müssen Sie dennoch zuerst Abhilfe verlangen.

Wird Ihnen diese verwehrt oder bleibt sie aus, so haben Sie das Recht selbst Abhilfe zu schaffen, das heißt, gegebenenfalls in ein anderes Hotel zu ziehen. Von der eigenmächtigen Entfernung von Wespennestern rät der Verfasser mit Nachdruck ab.

Sie müssen grundsätzlich keine Frist setzen, wenn die Abhilfe unmöglich ist (Sie geraten als Rollstuhlfahrer in ein Hotel ohne Aufzug), verweigert wird oder durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird (insbesondere bei Kündigung wegen schwerwiegender Mängel).

Fazit der experto-Redaktion: Teilen Sie grundsätzlich jeden Mangel Ihrem Vertragspartner mit. Auch wenn Sie der Ansicht sind, dass ein Mangel einen Abbruch des Urlaubs rechtfertigt oder eine Abhilfe Ihnen unmöglich zu sein scheint, sollten Sie immer auf den Vertragspartner zugehen und Ihn zumindest von dem Mangel in Kenntnis setzen.

Beachten Sie, dass Ihnen im schlimmsten Fall Ansprüche verloren gehen können, wenn Sie dem Vertragspartner schuldhaft zu spät oder gar nicht den Mangel anzeigen.

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