Reisemängel richtig reklamieren – Ihr Recht auf Rücktritt

Aus Fernsehen und Kino wohlbekannt ist die Szene, in der ein "Bilderbuchtourist" befindet, dass eine Unterkunft, das Verhalten der Gastgeber oder andere Umstände den Urlaub verunmöglichen. Er packt seine Sachen und reist unter Klageandrohung und mit der Forderung nach Rückerstattung seines Reisepreises ab. Doch sind in der Realität Kündigung und Rücktritt an bestimmte Bedingungen geknüpft.

Unterscheiden Sie Kündigung und Rücktritt
Zunächst einmal müssen Kündigung und Rücktritt ganz genau unterschieden werden. Eine Kündigung bezieht sich immer auf ein laufendes Dauerschuldverhältnis. Das heißt, haben Sie bereits Leistungen empfangen und zumindest einen Teil des Reisepreises bezahlt, so können Sie nur eine Kündigung aussprechen.

Die Leistungen, die Sie bereits empfangen haben, können in der Regel nicht mehr zurückgewährt werden. Zum Beispiel, wenn Sie bei einer Pauschalreise bereits zum Urlaubsort geflogen wurden, oder bereits einige Nächte in der Unterkunft waren.

Andersherum können Sie von dem Vertrag zurücktreten, so lange Sie die Reise noch nicht angetreten haben. Erhalten Sie also vor dem Antritt Kenntnis von schweren Reisemängeln, die Ihnen bei Vertragsschluss nicht bekannt waren, so können Sie vom Vertrag zurücktreten.

So entschied etwa das OLG Rostock (NJW 2009, 302, nach Grunewald / Peifer, Verbraucherschutz im Zivilrecht, Berlin Heidelberg 2010) zu Gunsten eines Klägers, der wegen eines nachträglich eingeführten vollständigen Rauchverbots auf einem Kreuzfahrtschiffs zurücktreten wollte.

Die Folgen eines Rücktritts
Merken Sie sich also: Ein Rücktritt ist grundsätzlich nur vor dem Reiseantritt, eine Kündigung nach dem Reiseantritt möglich. Beachten Sie aber, dass, obwohl die Leistung an Sie noch nicht geflossen ist, der Rücktritt für Sie teuer werden kann. Kein Risiko besteht, wenn Sie wegen eines nachträglich bekannt gewordenen Mangels zurücktreten, da dieser einen Grund darstellt, der bei Ihrem Vertragspartner liegt.

Anders liegt der Fall, wenn Sie oder ein Mitreisender vor Antritt der Reise erkranken, oder aus anderen Gründen die Reise nicht antreten können. Der Reiseveranstalter darf dann von Ihnen eine angemessene Entschädigung verlangen, die umso höher ist, je kurzfristiger Sie absagen. Die Chancen des Reiseveranstalters sinken schließlich, Ihre Reise an jemand anderen zu verkaufen. Mit einer Reiserücktrittsversicherung sind Sie etwa im Falle unverhoffter Krankheit abgesichert.

Der Rücktritt wegen eines nachträglich bekannt gewordenen Mangels bedeutet, dass Sie dem Veranstalter keinen Reisepreis mehr schulden. Dies trifft auch für die Kündigung zu, die Sie dann aussprechen dürfen, wenn eine Fortsetzung der Reise Ihnen nicht mehr zuzumuten ist.

Dieses Erfordernis ist unabhängig von einer Verantwortlichkeit des Veranstalters und ist auch bei Fällen erfüllt, die klassischerweise als "höhere Gewalt" gelten. In diesem Fall jedoch darf der Reiseveranstalter Ersatz für Aufwendungen verlangen, an denen Sie nicht mehr interessiert sind (organisierte Ausflüge, Touren etc.).

Fazit der experto-Redaktion: Ein Reisevertrag stellt im Rechtswesen ein Dauerschuldverhältnis dar. Das heißt, dass der Veranstalter Ihnen für den Reisepreis über einen bestimmten Zeitraum Reiseleistungen schuldet. Grundsätzlich verhält es sich bei selbst gebuchten Reisen ähnlich, allerdings müssen Sie sich hier etwa um An – und Abreise selbst kümmern. Hierin liegt einer der Vorteile einer Pauschalreise. Der Rücktransport ist auch dann garantiert, wenn Sie den Reisevertrag kündigen.